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Ich stehe Ihnen als Arbeitnehmer oder betriebliche Schwerbehindertenvertretung gern für eine konkrete Beratung und Ihre Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber zur Verfügung. Berlin, 09. 02. 2016

Teilzeitanspruch | Schwerbehindertenvertretung Lexikon

Auch das SGB IX enthält Regelungen zur Teilzeitarbeit. § 81 Abs. 5 SGB IX bestimmt: Zitat Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. … Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; … Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt [1], bewirkt das Verlangen eines schwerbehinderten Menschen eine unmittelbare Verringerung der Arbeitszeit, ohne dass dies der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. [2] Die/der schwerbehinderte Beschäftigte kann nach der Rechtsprechung auch eine zeitlich befristete Reduzierung der Arbeitszeit verlangen. Teilzeitanspruch | Schwerbehindertenvertretung Lexikon. [3] Für eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit wird der Arbeitgeber jedoch einen Nachweis verlangen können, dass mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands der/des Beschäftigten und damit der Rückkehr zu einer längeren Arbeitszeit gerechnet werden kann. Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit eines schwerbehinderten Menschen nur verweigern, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit "für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen" (§ 81 Abs. 5 Satz 3 i.

Aber auch unabhängig von der Behinderung ergibt sich Folgendes: Seit Ende des Jahres 2000 gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dieses Gesetz räumt grundsätzlich allen Arbeitnehmern, also auch unabhängig von einer Schwerbehinderung, das Recht ein, seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verringern. Wichtigste Voraussetzungen sind gemäß § 8 Abs. 1 und 7 des TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber, unabhängig von Anzahl der Mitarbeiter in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so muss der Arbeitnehmer folgendermaßen vorgehen: Der Wunsch zur Verringerung der Arbeitszeit, der angestrebte Umfang der Verringerung sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit müssen dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor deren Beginn mitgeteilt werden. Gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG ist der Arbeitgeber nun angehalten, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer zu einer Vereinbarung zu gelangen, die im Einvernehmen beider Parteien steht.