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Rechtsgrundlage ist § 13 Konsulargesetz, in dem es u. a. heißt: "Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren. Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Legalisationen - Auswärtiges Amt. Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. " Ebenso wie die Konsulate fremder Staaten in Deutschland sind die deutschen Auslandsvertretungen im Legalisationsverfahren auf Vor- und Überbeglaubigungen durch Behörden des Gastlands angewiesen. Durch die Legalisation wird es möglich, dass eine ausländische öffentliche Urkunde in Deutschland wie eine inländische öffentliche Urkunde behandelt wird. Die Konsularbeamten sind dazu berufen, am Schutz des Urkundenverkehrs im Inland mitzuwirken und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen zu schützen. Der Konsularbeamte lehnt daher die Legalisation nicht nur dann ab, wenn die Urkunde gefälscht ist, sondern auch, wenn es sich offenkundig um eine inhaltlich falsche Urkunde handelt, die einen Sachverhalt bescheinigt, der nicht wirklich vorliegt.

Flüchtlingsrat Nrw - Hinweis Zur Legalisation Syrischer Dokumente

Hinweis der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut, zur Legalisation syrischer Dokumente, Stand August 2013. - Behörden und Gerichten in Deutschland steht es frei, ausländische Urkunden in freier Beweiswürdigung anzuerkennen, also als echt zu erachten (vgl. §438 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]): "Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen. "). – Behörden und Gerichte in Deutschland verlangen häufig, dass ihnen ausländische Urkunden (z. B. Geburtsurkunden) mit der Legalisation vorgelegt werden, um diese Urkunden als echt ansehen zu können (vgl. 2 ZPO: "Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes. Flüchtlingsrat NRW - Hinweis zur Legalisation syrischer Dokumente. Der Vorteil liegt darin, dass legalisierte Urkunden grundsätzlich schnell und ohne weitere Prüfung im deutschen Rechtsbereich eingesetzt werden können.

Legalisationen - Auswärtiges Amt

In einem Schreiben des Auswärtigen Amtes an den niedersächsischen Innenminister vom 20. August 2013 geht es um die Vorgehensweise der deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) bezüglich der Legalisation syrischer Urkunden. Hieraus geht hervor, dass die Auslandsvertretungen in besonderen Fällen auf die Erfordernis einer Legalisation dann nicht bestehen, wenn bei einer Familienzusammenführung zu syrischen Flüchtlingen mit einem Aufenthaltstitel nach § 25, 1 oder § 25, 2 AufenthG plausibel gemacht werden kann, dass die Einholung der Legalisation in Syrien eine unzumutbare Härte bedeuten würden. Familiennachzug – Erlass NRW Innenministerium NRW, 30. 06. 2010: In seinem Erlass-Familiennachzug geht das IM NRW ein: Kindernachzug gem. § 32 AufenthG, Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gem. § 36 AufenthG, Familiennachzug von lebensälteren Ausländern zu ihren volljährigen Kindern und Familiennachzug und Vereinbarkeit mit EU-Recht. Staatenlose Syrer Syrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde und zu der Gruppe bzw. den Nachfahren der 1962 von Syrien ausgebürgerten – und damit staatenlos gewordenen – Kurden gehören, können einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten (§ 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG).

Der Antrag auf Legalisation von Urkunden muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden. Hierbei ist auch der Bezug zum deutschen Rechtsverkehr darzulegen, also z. B. die Mitteilung einer deutschen Behörde, dass für ein konkretes Anliegen Urkunden in legalisierter Form benötigt werden (bei einer Anmeldung zur Eheschließung wird vom Standesbeamten oftmals ein "Laufzettel" ausgehändigt). Der Antrag kann auch durch Verwandte oder Bekannte vor Ort eingereicht werden, wenn diese hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden. In allen diesen Fällen sollte dem Antrag eine Kopie des Reisepasses oder eines sonstigen Identitätsnachweises beigefügt werden. Falls der Postweg nicht zuverlässig genug erscheint, um Antrag und Urkunden an die deutsche Auslandsvertretung zu übersenden, sollte einer der international tätigen, kommerziellen Kurierdienste beauftragt werden. Für die Legalisation werden von den Auslandsvertretungen Gebühren nach Zif. I. 7. 1 der Anlage 1 zur Besonderen Gebührenverordnung AA – AABGebV in Höhe von € 28, 11 bis € 37, 41 pro Urkunde und ggfs.