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- Die gesetzliche und vertragliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsichtspflicht über die minderjährigen Besucher der Einrichtung obliegt damit dem Verein als Träger. Die praktische Ausgestaltung der Betreuung/ Begleitung eines, von Jugendlichen überwiegend selbst verwalteten Jugendtreffs, ist demnach vom Verein zu regeln. - Dabei ist zu bedenken, daß aus pädagogischer Sicht in einem offenen Jugendtreff gerade das Einüben von Gruppenregeln und demokratischem Verhalten unter Gleichaltrigen, ohne die ständige Einwirkung von Erwachsenen, durchaus sinnvoll ist bzw. sein kann. Die Jugendlichen suchen ja gerade den "freien" Treff auf, um dort nicht von Eltern oder anderen Erwachsenen beaufsichtigt zu werden, oder einer bestimmten (Vereins-) Tätigkeit nachgehen zu müssen. In den meisten Jugendtreffs wird daher auch keine Aufsichtspflicht im üblichen Sinne, wie z. in der Gruppenstunde, ausgeübt. Schulungen | Aufsichtspflicht. - Es ist daher empfehlenswert bereits bei der Entscheidung über das zulässige Mindestalter der Jugendtreffbesucher, die Anforderungen an die Ausübung der Aufsichtspflicht zu berücksichtigen.

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Stefan Obermeier Aufsichtspflicht Kinder

Ein Blick wird auch auf die Themen rund um die Prävention sexueller Grenzüberschreitungen, den Jugendschutz, Jugendmedienschutz und allgemein den Datenschutz, insbesondere beim Veröffentlichen von Fotos, geworfen. Die Veranstaltung soll helfen, Licht in das Dickicht rund um die Rechtsfragen der Jugendarbeit insbesondere in Jugendverbänden und Vereinen bringen. Informationen zum Programm und zur Anmeldung zu der vom Bayerischen Jugendring und dem Landkreis Berchtesgadener Land geförderten Fortbildung gibt es unter

Nur wenn das nicht der Fall ist, drohe Haftung. Obermeiers Fazit: Bei der Aufsicht von Kindern und Jugendlichen könne man durchaus Risiken eingehen, doch dürfen diese das normale Lebensrisiko nicht übersteigen. Wenn nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist, dass nichts passiert, sei man auf der sicheren