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Aktualisiert am 4. Januar 2022 von Ömer Bekar Ist eine einvernehmliche Einigung nicht möglich, treffen sich die beteiligten Parteien nicht selten vor Gericht wieder. Nun kann aber nicht jeder die Gerichtskosten aus eigener Tasche bezahlen oder sich einen Anwalt leisten. Um zu gewährleisten, dass auch Menschen mit geringem Einkommen und begrenzten finanziellen Möglichkeiten ihre Rechte vor Gericht verfolgen oder verteidigen können, gibt es die Gerichtskostenbeihi lfe. Serviceportal Zuständigkeitsfinder. Was ist Gerichtskostenbeihilfe und wer hat Anspruch darauf? Die Gerichtskostenbeihilfe ist eine finanzielle Hilfe des Staates. Sie soll sicherstellen, dass auch denjenigen, die die Kosten eines Prozesses nicht selbst aufbringen können, die Möglichkeit, einen Rechtsstreit vor Gericht zu führen, nicht verwehrt bleibt. Die Bezeichnung Gerichtskostenbeihilfe ist dabei der umgangssprachliche Ausdruck, das Gesetz nennt diese Leistung Prozesskostenhilfe oder kurz PKH. Betrifft der Prozess das Familienrecht, wird hingegen von der Verfahrenskostenhilfe gesprochen.

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Lebensjahres) - 370 Euro (Erwachsene) für erwerbstätige Personen: zusätzlich 210 Euro Hinweis: Eine genaue Berechnung ist nur im konkreten Einzelfall möglich. Übersteigt das einzusetzende Einkommen 20 Euro, ordnet das Gericht eine monatliche Ratenzahlung an oder lehnt die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Neben dem Einkommen ist das eigene Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten. Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes deckt sie nur, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beigeordnet hat. Diese Beiordnung muss allerdings besonders beantragt werden (Beiordnungsantrag). Fragen hierzu beantwortet Ihnen der Rechtspfleger der Rechtsantragstelle. Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten des Gegners (z. B. dessen Rechtsanwaltskosten). Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie daher dem Gegner dessen Kosten erstatten, auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden war. Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten.

Prozesskostenhilfe kann erhalten, wer die Kosten einer Prozessführung aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe erhält, wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, angemessenen Wohn- und Heizkosten und Freibeträgen nicht mehr als 20 Euro monatlich verbleiben. Derzeitige monatliche Freibeträge: für Parteien und ihren Ehegatten oder Lebenspartner: 462 Euro für jede weitere Person, der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird, erhöht sich der Betrag um weitere - 268 Euro (Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) - 306 Euro (Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) - 349 Euro (Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18.