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Aktuelles Die Kanzlei Service Publikationen Kontakt Leistungsänderung führt zu Bauzeitverlängerung: Wie wird der neue Preis ermittelt? 1. Den Bauablauf entscheidend beeinflussende unvorhersehbare Mehrmengen, die eine Einheitspreisänderung nach § 2 Nr. 3 VOB/B begründen, können eine Verlängerung der Ausführungsfristen nach sich ziehen. 2. Änderungen des Bauentwurfs (VOB/B § 1 Nr. 3) können ebenfalls zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führen, weil die Ausübung des Eingriffsrechts des Auftraggebers ein seinem Risikobereich zuzuordnender Umstand ist. In diesem Fall ist der neue Preis nach § 2 Nr. 5 VOB/B unter Berücksichtigung der (bauzeitabhängigen) Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Vob b mehrmengen form. 3. Wird durch eine Leistungsänderung die Bauzeit verändert, kann der Auftragnehmer auch die Mehraufwendungen geltend machen, die durch den längeren Personaleinsatz entstehen. Diesen hat er in eine Vergleichsrechnung einzustellen, aus der er anhand seiner Urkalkulation den neuen Einheitspreis für die betroffenen Vertragsteile ermittelt.

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angemessener Zuschläge zu erfolgen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall traten in der Position "Entsorgung von Bauschutt" statt der ausgeschriebenen 1 t tatsächlich 83, 92 t ein. Der angebotene Einheitspreis betrug 462, 00 €/t. Das Bauunternehmen hatte für die Leistung einen Subunternehmer gebunden, der 92, 00 €/t verlangte. Zuzüglich eines GU-Zuschlages von 20% und eigenen Verladekosten von 40, 00 €/t ermittelte der BGH auf diese Weise einen neuen Einheitspreis von 150, 40 €/t, der für die über 110% hinausgehenden Mengen gerechtfertigt sei. Vob b mehrmengen 2018. Der BGH begründet dies damit, dass die Art und Weise der Einheitspreisbildung in der VOB nicht geregelt sei. Die Bestimmung gäbe nur vor, dass ein neuer Einheitspreis zu bilden sei, wobei die Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen sind. Vorrangig sollen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer bauvertraglichen Kooperationspflicht etwaigen Störungen des Äquivalenzverhältnisses entgegenwirken, indem sie unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln.

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Grundlage dieser Bildung eines neuen Preises ist jedoch, dieses Dogma gilt im Rahmen des § 2 VOB/B nach wie vor, der vom Auftragnehmer ehedem angebotene "alte" (und mehr als auskömmlich kalkulierte) Preis. Dies soll auch dann gelten, wenn dieser ursprünglich angebotene Preis " spekulativ überhöht " war. CEM Consultants GmbH: Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung nach VOB/B § 2 Abs. 3. Für die Auftraggeberseite ist ein solches Vorgehen natürlich mehr als ärgerlich, erfahren sie nämlich von ihrem offensichtlichen Ausschreibungsfehler erst nach Submission und im Rahmen der genauen Prüfung der Einheitspreise. Und auch das Vergaberecht hilft den Auftraggebern bei spekulierenden Bietern kaum weiter. Mit dem Ausschluss spekulierender Bieter sind Vergabestellen nämlich in Anbetracht einiger zu dieser Frage ergangener Gerichtsentscheidungen vorsichtig geworden: " Das wirtschaftlichste Angebot darf nicht wegen spekulativer Aufpreisungen bei einzelnen Positionen unberücksichtigt bleiben, wenn seine Preiswürdigkeit selbst im gedachten Fall des Aufgehens der Spekulation nicht infrage gestellt ist. "

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Mit Urteil vom 08. 08. 2019 (VII ZR 34/18) entschied der Bundesgerichtshof (BGH): Einigen sich die Parteien nicht über die Preisbildung des neuen Einheitspreises für Mengenmehrungen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, so enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass der neue Einheitspreis auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu bemessen ist. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit Abbrucharbeiten. Die VOB/B war vereinbart. Der Auftragnehmer hatte u. a. für "Entsorgung von Bauschutt, Abfallschlüssel-Nr. Vob b mehrmengen tv. 170106″ einen Einheitspreis von 462 Euro/t angeboten. Statt der ausgeschriebenen Menge von 1 t mussten 83, 92 t entsorgt werden. Hierfür beanspruchte der Auftragnehmer den Einheitspreis von 462 Euro/t. Der Auftraggeber berechnete auf Basis der ihm vom Auftragnehmer mitgeteilten tatsächlichen Kosten für Transport, Containerstellung und Entsorgung von insgesamt rund 92 Euro/t zuzüglich des Zuschlags von 20% auf die Fremdkosten einen Einheitspreis von 109, 88 Euro/t.

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Wurde eine Vergütungsanpassung zur Mehrmenge "verlangt", blieb sie vom anderen Partner zu prüfen. Der Anspruch soll begründet sein, sowie nach Treu und Glauben zwischen redlichen Vertragspartnern bestimmt sein. Dabei sind speziell die Minder- und Mehrkosten zur Mehrmenge in Verbindung mit den einzelnen Kalkulationselementen, wie die Kostenpositionen der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT), der zugeschlagenen Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeinen Geschäftskosten (AGK), sowie von W&G zu betrachten. Die Vergütungsanpassung und nachweisbare Bestimmung werden meistens in Form eines Nachtrags vom bauausführenden Unternehmen vorgelegt. Unter Preisanpassung bei Mehrmengen nach VOB/VHB werden Berechnungsbeispiele für öffentliche Bauaufträge in Anlehnung an Aussagen im "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" in Richtlinie 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch ( VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019) dargestellt und erläutert. Neue BGH-Rechtsprechung zur Vergütung von Mehrmengen nach VOB. Für das Verlangen auf Vergütungsanpassung sind keine Frist und keine besondere Form vorgeschrieben.

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Bei einem VOB-Vertrag werden Regelungen bestimmt in: der VOB Teil B nach § 2 Abs. 3. Nr. 2 für die über 10% hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes sowie Ein vereinbarter Einheitspreis (EP) bleibt nach VOB zunächst im Bereich einer Abweichung von bis 10% nach unverändert. Dieser EP kann aber nur dann in der vereinbarten Höhe abgerechnet werden, wenn er nicht in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung steht, d. h. VOB Mehrmengen: Anzeigenpflicht nach § 2 Abs. 3. nicht ein sittenwidriger Preis vorliegt. Das dürfte dann kaum der Fall sein, wenn das Angebot des Bauunternehmens als Auftragnehmer sorgfältig geprüft und gewertet wurde. Bei einzelnen Leistungspositionen im LV mit nur sehr geringen Mengen könnte aber ggf. übersehen werden, dass es sich um sittenwidrige Preise handelt. Liegt eine Abweichung von mehr als 10% nach oben gegenüber der Soll- Menge vor, kann jeder Vertragspartner das Verlangen vortragen, den vereinbarten EP anzupassen und neu zu vereinbaren. Zu berücksichtigen sind jedoch damit ggf.

Der § 2 Abs. 3 VOB/B lautet wie folgt: 1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. 2. Für die über 10 v. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. 3. Bei einer über 10 v. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.

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