Lachs Mit Gemüsereis

Ein Auftragnehmer (AN) wurde unter Geltung der VOB/B 2002 mit Bauleistungen beauftragt. Mit Abnahme im Jahr 2005 stellte er eine Gewährleistungsbürgschaft. Der Auftraggeber (AG) rügte in den Jahren 2006 bis 2009 mehrfach Mängel am Schallschutz, ergriff aber keine Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung seiner Mängelansprüche. Der AN blieb untätig. Im Jahr 2011 verwies er auf den Ablauf der Gewährleistung und den hiermit verbundenen Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche. Klageweise forderte er die Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft. Die Klage war erfolgreich. Verjährungsfrist für Baumängel nur zwei Jahre, obwohl fünfjährige Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart - MEK | Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München & Hamburg. Eine Gewährleistungsbürgschaft müsse herausgegeben werden, sobald die hiermit gesicherten Mängelansprüche – wie vorliegend – verjährt sind. Das folge aus § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B 2002 (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B 2012). An der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) könne aufgrund der Novellierung der VOB/B nicht mehr festgehalten werden. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, betrage der mit der Bürgschaft gesicherte Zeitraum gem.

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15. 8 wird klargestellt, das eine Vertragserfüllungssicherheit nach der Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben ist. Eine Ausnahme gilt nur falls Ansprüche, welche nicht durch die Sicherheit für Mängelansprüche gedeckt ist, noch bestehen. Vob 2002 gewährleistung und garantie. 16. Um durch die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 4 Jahre nicht zu einer übermäßig langen Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche zu gelangen, wurde in § 17 Nr. VOB/B festgelegt, dass diese nach 2 Jahren zurückzugeben ist, soweit nicht bereits geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind. 17. Abschließend wurde in der Hoffnung, dass die außergerichtliche Streitschlichtung bei Verträgen mit Behörden mehr an Bedeutung gewinnen möge, in § 18 Nr. VOB/B klargestellt, dass der Eingang des Antrags auf Durchführung des Verfahrens die Verjährung hemmt.

Im genannten Urteil hat der Bundesgerichtshof zur Auslegung von § 17 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B (2002) Stellung genommen, nachdem dem Auftragnehmer und dem Bürgen 2 Jahre nach Abnahme der Werkleistung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ein Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaft zusteht, falls Bürge und Auftraggeber keinen anderen Rückgabezeitpunkt vereinbart haben. VOB 2002, § 13 - Wartungsvertrag ? - HaustechnikDialog. Gleichzeitig gewährt § 17 Nr. 2 VOB/B (2002) dem Auftraggeber gegen diesen Rückgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb der Zweijahresfrist Ansprüche wegen Mängeln "geltend gemacht" hat und diese Ansprüche noch nicht vollständig erfüllt sind. Zur "Geltendmachung" genügt in diesem Zusammenhang, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf einen konkret bezeichneten Mangel ein ebenso konkretes Beseitigungsverlangen erhoben haben muss. Der BGH hat in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung nunmehr entschieden, dass die bloße "Geltendmachung" bestimmter Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer nicht ausreichend ist, um die Bürgschaftsurkunde zeitlich unbefristet zurückbehalten zu dürfen.