Lachs Mit Gemüsereis

Ich würd nochmal an die Rsv schreiben, dass die Gebühr entstanden ist. Man diese Vers. versuchens aber auch immer wieder. LG Steffi Gruftie Foreno-Inventar Beiträge: 2433 Registriert: 07. 02. 2007, 09:33 Beruf: Renofachangestellte Wohnort: Berlin #8 15. 2007, 01:14 Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. Gerichtskosten für abschrift vermögensverzeichnis muster. Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht… Bino Beiträge: 2205 Registriert: 06. 2007, 22:20 Beruf: ReNo, Bürovorsteherin #9 15. 2007, 10:16 Also die Gebühr für die anforderung des Protokolls ist natürlich angefallen vor 3 Jahren. Aber ich schließe mich dem Beitrag von HIMI mal an. Solltest du meinen, dass er die Gebühr aus dem jetzigen Kombi-Auftrag nicht mit beigetrieben hat, dann hat der GV recht. Denn der Schuldner hat ja jetzt bezahlt und es ist gar nicht zur Einleitung des EV-Verfahrens gekommen. Kombi-Auftrag an GV senden heißt nicht immer, dass es auch zum Anfall der EV-Gebühr kommen muss. Der EV-Antrag wird ja nur vorsorglich schon gestellt.

Gerichtskosten Für Abschrift Vermögensverzeichnis Betreuer

Aussagekraft der Eintragungszahl Erscheint als Kostenansage der Betrag von 4, 50 EUR, ist dies wenig aussagekräftig. Es kann bedeuten, dass der Schuldner überhaupt nicht eingetragen ist oder aber dass ein Eintrag von ihm vorliegt. Liegen mehrere Einträge vor, kann dies allerdings einerseits bedeuten, dass gegen den Schuldner von verschiedenen Vollstreckungsorganen (Gerichtsvollzieher, Insolvenzgericht, Vollstreckungsbehörde) Eintragungsanordnungen vorliegen oder eine Mehrzahl von Gläubigern die Vermögensauskunft erwirkt hat. Gerichtskosten für abschrift vermögensverzeichnis betreuer. Dies ist jedenfalls kein Indiz für eine große Leistungsfähigkeit des Schuldners. Beispiel In der Praxis erschien als Kostenauskunft der Betrag von 220, 50 EUR. Der tatsächliche Abruf ergab, dass der Schuldner am gleichen Tag für 49 Gläubiger die Vermögensauskunft abgegeben hatte. Keine gütliche Erledigung Ist aufgrund der Kostenmitteilung erkennbar, dass mehr als ein Eintrag zu verzeichnen ist, bedeutet dies zugleich, dass auch in dem günstigen Fall, in dem der Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis gesehen hat, das grundsätzlich geeignet ist, den Gläubiger zu befriedigen, dies weder in Monatsfrist geschehen ist noch eine gütliche Erledigung erzielt werden konnte.

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