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Praxishinweis | OLG Celle 3 U 72/21 Der Hinweisbeschluss des OLG Celle zeigt auf, dass infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 08. II ZR 364/18, mit dem der Bundesgerichtshof die Frage nach einer analogen Anwendbarkeit des § 179a AktG auf die GmbH verneint hat, keine Klarheit im weiteren Umkreis dieses Themengebiets eingetreten ist. Der BGH führt in seinem Urteil aus, dass es sich bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH um ein besonders bedeutsames Geschäft handle, zu dessen Durchführung der Geschäftsführer auch ohne eine analoge Anwendung des § 179a AktG und auch ohne entsprechenden Zustimmungsvorbehalt im Gesellschaftsvertrag einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen müsse. Sitzverlegung einer GmbH - Notartermine. Dahingehend, ob der entsprechende Gesellschafterbeschluss, mit dem die Gesellschafter der GmbH der Übertragung des Gesellschaftsvermögens oder des wesentlichen Teils davon zustimmen, notariell zu beurkunden ist, herrscht in der Praxis, wie der Hinweisbeschluss des OLG Celle verdeutlicht, derzeit Unsicherheit.

  1. Zur Vollmacht bei beurkundungspflichtig Geschäften beim Notar
  2. Sitzverlegung einer GmbH - Notartermine

Zur Vollmacht Bei Beurkundungspflichtig Geschäften Beim Notar

7), und die dabei durch den Versammlungsleiter, die Mitgesellschafter oder die Geschäftsführer vertreten wird (Lutter/Hommelhoff GmbHG 17. Auflage § 47 Rn. 2). b) Dies ist nach herrschender Meinung selbst dann der Fall, wenn der Beschluss durch Abstimmung des Ein-Mann- oder des einzig erschienenen Gesellschafters zustande kommt (Baumbach/Hueck/Zöllner a. a. O § 47 Rn. 7, 55; Michalski/Römermann GmbHG 2002 § 47 Rn. 377; Scholz/Karsten Schmidt GmbHG 10. 87; OLG Frankfurt GmbHR 2003, 415; Roth/Altmeppen/Roth 2009 6. 5; Lutter/Hommelhoff a. O. Rn. 2; a. Zur Vollmacht bei beurkundungspflichtig Geschäften beim Notar. A. Rohwedder/Schmidt- Leithoff/Koppensteiner GmbHG 4. 23). Demgemäß bestimmt sich die Wirksamkeit der vollmachtlosen Stimmabgabe (auch) bei einer sog. Ein-Man- GmbH nicht nach § 180 S. 1, sondern nach § 180 S. 2 BGB (vgl. auch Baumbach/ Hueck/Zöllner a. 7). Infolge dessen können auch die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung finden, sodass eine vollmachtslose Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigungsfähig ist (vgl. OLG Frankfurt a. für den Fall, dass sich im Nachhinein die Wirksamkeit der Bevollmächtigung als unzutreffend herausgestellt hat; OLG Celle NZG 2007, 391 für den Fall, dass der beschließende Gesellschafter als Nichtberechtigter gehandelt hat, der Berechtigte selbst aber bei der Beschlussfassung anwesend war und im Nachgang die Erklärungen genehmigte).

Sitzverlegung Einer Gmbh - Notartermine

Die Auffassung anderer Gerichte, die eine Genehmigung als zulässig erachten, werde nicht geteilt. Mit Beschluss vom 30. 6. 2010 wies das Registergericht die Anmeldung zurück, gegen den die Beteiligte zu 2 Beschwerde einlegte. Die Beschwerdeführerin ist im Kern der Auffassung, dass die Auffassung des Amtsgerichts unzutreffend sei. Vielmehr sei die vollmachtslose Beschlussfassung der Genehmigung im Sinne des § 180 Satz 2 BGB zugänglich. Auch bestehe eine Praxisnotwendigkeit für die gewählte Verfahrensweise. Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor. Aus den Gründen II. Die zulässige Beschwerde (§ 382 Abs. 3 i. V. m. § 58 FamFG) ist auch begründet. Das von dem Registergericht erkannte Eintragungshindernis besteht nicht, da die angemeldeten Satzungsänderungen von der Beteiligten zu 2 genehmigt werden konnten und daher Rechtswirksamkeit erlangt haben. § 180 BGB steht der Genehmigung einer vollmachtslosen Beschlussfassung für eine Ein-Mann-GmbH nicht entgegen.

Um vor diesem Hintergrund ein hohes Maß an Sicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit von Verträgen zu gewährleisten, mit der sich eine GmbH zur Übertragung ihres Gesellschaftsvermögens oder des wesentlichen Teils davon verpflichtet, sollte aktuell die Problematik bei der Vertragsgestaltung ausführlich mit und zwischen den Beteiligten erörtert werden. Die Entscheidungsfindung sollte dabei nicht nur unter Abwägung der Interessen erfolgen, sondern auch die Entscheidungsbegründung schriftlich dokumentiert werden. Soweit nicht die Besonderheiten des konkreten Falls ein abweichendes Vorgehen erforderlich machen, sollte – jedenfalls bis zum Eintritt hinreichender Rechtssicherheit in dieser Frage - im Zweifel die sicherere Ausgestaltung gewählt werden. Hierbei dürfte es sich regelmäßig um die notarielle Beurkundung des entsprechenden Beschlusses handeln. Zudem sollte nicht aus den Augen verloren werden, dass sich die Erforderlichkeit der notariellen Beurkundung des Beschlusses auch aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Erfordernis einer Änderung des Gesellschaftsvertrags ergeben kann.