Lachs Mit Gemüsereis

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. 11. 2019 (Az. 1 Str 58/19) eine Entscheidung getroffen, die größere Strafverfahren, die mir vorliegen, erledigt. § 266a StGB stellt den Arbeitgeber unter Strafe, der seiner Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nicht nachkommt. Diese Beitragszahlung ist zum 15. des Folgemonats nach der Beschäftigung fällig und ist ausschließlich an die Ausübung der Beschäftigung geknüpft. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer seinen Lohn erhalten hat oder nicht. Selbst wenn der Arbeitgeber mangels Liquidität seine Arbeitnehmer nicht mehr bezahlt, muss er dennoch die auf die Löhne entfallenden Sozialbeiträge abführen, um eine Strafbarkeit zu vermeiden. Rechtsprechung zu § 266a StGB - Seite 2 von 26 - dejure.org. Bei der Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers handelt es sich um Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sollten vom Arbeitgeber irgendwelche Lohnzuschläge vorgenommen worden sein, so sind sie auch dann sozialversicherungspflichtig, wenn das Finanzamt diese Zuschläge nicht als steuerlich abzugsfähig anerkennt.

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Rechtsprechung Zu § 266A Stgb - Seite 2 Von 26 - Dejure.Org

2014 - 1 Ws 179/13 Zur Strafbarkeit nach § 266a StGB bei Beschäftigung von Pflegekräften auf der... VG Regensburg, 10. 2014 - RN 5 K 13. Rechtsprechung zu § 266a StGB - Seite 3 von 26 - dejure.org. 2014 Eine Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß §... BGH, 24. 2006 - 1 StR 44/06 Keine Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei... BGH, 07. 2021 - 1 StR 314/20 Unterbrechung der Verjährung (Unterbrechungswirkung eines...

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Der 1. Strafsenat hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob dort an der alten Rechtsprechung festgehalten wird. Wenn sich die anderen Senate dieser Entscheidung anschließen, so wird diese Entscheidung rechtsverbindlich für alle Senate gelten. Sollten andere Senate an ihrer Entscheidung festhalten und die vorliegende Entscheidung des 1. Senats ablehnen, so wäre dies ein Fall, der nach § 132 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz dem Großen Strafsenat zur Entscheidung vorgelegt werden müsste. § 266a StGB lautet: (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtsprechung zu § 266a StGB - Seite 1 von 26 - dejure.org. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

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Dies entschied das Oberlandesgericht Naumburg und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Magdeburg, das den Angeklagten wegen Verstößen gegen § 266 a StGB (Beitragsvorenthaltung) in 18 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilte. In Deutschland wurde zum ersten Mal ein Unternehmer, der keinen vorgeschriebenen Mindestlohn gezahlt hat, wegen einer Straftat und nicht nur wegen einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Fall hatte der im Juni 1953 geborenen Oleg S. mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma im Zeitraum August 2004 bis Januar 2006 Frauen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjet-Union als Reinigungskräfte in westlichen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und einem Schnellrestaurant beschäftigt. Die Mitarbeiterinnen stellte der Angeklagte auf Minijobbasis ein. Sie mussten 14 Tage lang täglich 12... Lesen Sie mehr Landgericht Magdeburg, Urteil vom 22. 04. 2010 - 21 Ns 17/09 - Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt – Unterschreiten des Mindestlohns ist Straftat Stundenlöhne unter 1, - € unangemessen und sittenwidrig Ein Arbeitgeber eines Dienstleistungsunternehmens, der seinen Angestellten ein sittenwidriges Gehalt zahlt, das unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt und die Beiträge an die Sozialkassen nicht auf den Mindestlohn sondern auf den tatsächlich gezahlten Lohn abführt, macht sich strafbar.

1 StR 444/18) – in ständiger Rechtsprechung der Gegenansicht folgte. Stein des Anstoßes könnte das Urteil einer Kleinen Strafkammer eines kleinen Landgerichts gewesen sein: Das LG Baden-Baden hat in einem Berufungsverfahren in einer Entscheidung vom 12. 2018 (Az. 6 Ns 305 Js 5919/16) in einem – für eine Entscheidung einer Kleinen Strafkammer wohl beispielslos dogmatisch tiefgehenden – Urteil dezidiert die Schwächen der bislang herrschenden Ansicht herausgearbeitet. Das Gericht aus der Kurstadt führte überzeugend aus, dass die Beendigung und damit der Verjährungsbeginn auch bei Taten nach § 266a Abs. 1 StGB mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts der Sozialversicherungsbeiträge eingeleitet werde. Überraschend war die Entscheidung zunächst weitgehend unbemerkt geblieben und wurde erst ab Mitte 2019 breiter in der Fachpresse veröffentlicht bzw. gewürdigt. Die badische Berufungskammer hat – auch dies so ungewohnt deutlich – überdies selbstbewusst hervorgehoben, dass die bis dato entgegenstehenden Entscheidungen des BGH jeweils keine ratio decidendi im eigentlichen Sinne enthielten und überdies die Ausgangsentscheidung dieser Rechtsprechung ein bloßes obiter dictum darstelle, an das sich die Kleine Strafkammer des LG Baden-Baden nicht gebunden fühlen müsse.

Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte nun folgenden Fall zu entscheiden: Sachverhalt Das Landgericht Kiel hatte einen Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 67 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und von der Strafe 2 Monate für vollstreckt erklärt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Der Angeklagte hatte in den Jahren 2007 – 2012 zur Erbringung von Bauleistungen illegal beschäftigte Arbeitnehmer eingesetzt und diese nicht angemeldet. Daher hatte er für sie auch keine Sozialabgaben und ähnliches bezahlt. Auch die Beiträge zur berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung führte er nicht vollständig ab. Weiter hatte er gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben über steuererhebliche Tatsachen gemacht und dadurch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag verkürzt. Der Fälligkeitszeitraum für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge lag zwischen dem 29. 01. 2007 und dem 29.