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Verfahren Pflegepersonen müssen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Gericht muss darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden, so dass das Jugendamt ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen kann. Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zum Entscheid bei der Pflegefamilie bleibt. Pflegekinder ab 14 Jahren sind bei Verfahren, die die Personen- oder Vermögenssorge betreffen, stets vom Gericht anzuhören. Ein Kind unter 14 Jahren wird dann angehört, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes als notwendig erscheint. Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip". Rechtsgrundlagen § 1632 Bürgerliches Gesetzbuch Weitere Hinweise Neben dem Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie kann auch ein Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" gestellt werden.

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Eine Rückkehr in die Familie der leiblichen Eltern würde die weitere Entwicklung des Kindes gefährden. Der Richtwert "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Maßgebliche Kriterien hierbei sind das Alter des Kindes und seine Vorgeschichte. Neben dem Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie kann auch ein Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" gestellt werden. Weiterführende Links § 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 186 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Sie als Pflegeperson stellen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie. Das Gericht muss darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden, so dass das Jugendamt ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen kann. Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zur Entscheidung bei der Pflegefamilie bleibt.

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Sind Sie Pflegeeltern für ein Pflegekind, haben Sie das Recht, beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zu stellen, wenn die leiblichen Eltern das Kind von dort wegnehmen wollen. Verbessern sich die Bedingungen in einer Herkunftsfamilie eines Pflegekindes in einem vertretbaren Zeitraum nach Einschätzung des Jungendamtes nicht, wird das Kind auf Dauer in einer Pflegefamilie untergebracht. Zeigen sich die leiblichen Eltern mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen. Keine Voraussetzungen Um einen Antrag auf den Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegefamilie beim Familiengericht stellen zu können, muss ein wirksames Herausgabeverlangen durch die Eltern des Kindes oder durch jemanden, der das Recht hat über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, vorliegen. Damit der Erlass einer Verbleibensanordnung erfolgt, prüft das Gericht weiterhin folgende Voraussetzungen: Das Pflegekind muss bereits seit einem längeren Zeitraum in Ihrer Familie leben, hat sich integriert und enge Beziehungen aufgebaut.

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Kommt das Gutachten zur Entscheidung, dass die Eltern zwar (wieder) erziehungsfähig sind, aber durch eine Trennung von der Pflegefamilie schwere Schäden für das Kind zu erwarten sind, hat es den Verbleib in der Pflegefamilie anzuordnen. Hier ist das Kindeswohl über die Interessen der leiblichen Eltern zu setzen. Dies gilt auch, wenn sich im nachhinein herausstellt, dass die Gründe für eine Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie gar nicht gegeben waren (also die Eltern zu keinem Zeitpunkt erziehungsunfähig waren). Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmen, nach dem eine Verbleibensanordnung zum Wohle des Kindes geboten ist. Orientiert am kindlichen Zeitbegriff liegen jedoch wissenschaftliche Empfehlungen vor, nach welchem Zeitraum ein Kind so weitgehende Bindungen eingegangen hat, dass eine Trennung nicht mehr vertretbar erscheint. Bei Kindern, die bei der Unterbringung noch keine drei Jahre alt war, wird dabei ein Zeitraum von maximal zwölf Monaten, bei Kindern, die zum Zeitpunkt der Unterbringung zwischen drei und sechs Jahren alt waren, von maximal vierundzwanzig Monaten angesetzt.

Konkret bedeutet dies, dass für den Fall, dass durch eine Herausnahme aus der Pflegefamilie schwere Schäden für das Kind zu erwarten sind, der Verbleib anzuordnen ist – auch, wenn die Eltern (wieder) erziehungsfähig sind (und letztlich sogar auch, wenn sich herausstellen würde, dass die Eltern immer erziehungsfähig waren und eine Herausnahme gar nicht nötig gewesen wäre). Das Kindeswohl ist dann höher anzusiedeln als die Interessen der leiblichen Eltern. Damit auch das Kind im Verbleibensverfahren einen Vertreter hat, hat das Gericht gem. § 50 Abs. 2 Nr. 3 FGG einen Verfahrenspfleger für das Kind zu bestellen. Er soll als "Anwalt des Kindes" Sprachrohr des Kindes sein, dessen Interessen angemessen berücksichtigen und vertreten. zum Diskussionsforum " Beendigung von Pflegeverhältnissen "