Voraussetzungen für die Versicherung in der Künstlersozialkasse Seelotsen, Küstenschiffer & -fischer Seelotsen außer Binnenlotsen, die Travelotsen und die Lotsen der Flensburger Förde Küstenschiffer und –fischer, die zur Besatzung eines Schiffes gehören, oder Küstenfischer, die ohne Fahrzeug fischen, sind versicherungspflichtig. Voraussetzung: Sie beschäftigen regelmäßig nicht mehr als 4 versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Versicherungspflicht von Seelotsen, Küstenschiffern & -fischern Scheinselbstständige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigen und überwiegend nur für einen Auftraggeber arbeiten, sind in der Rentenversicherung pflichtversichert. Umgangssprachlich wird hier von Scheinselbstständigkeit gesprochen. Suchübersicht - Bundesagentur für Arbeit. Sind Sie unsicher, ob das auf Sie zutrifft? Wie unterscheidet sich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von einer Selbstständigkeit? Mehr über Scheinselbstständigkeit Mehrere selbstständige Tätigkeiten Üben Sie mehrere selbstständige Tätigkeiten aus, kann eine Mehrfachversicherungspflicht entstehen.
Auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen können als Lehrer gelten. Versicherungspflichtig als Erzieher sind Sie, wenn Ihre Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist. Neben Erziehern in Kindergärten oder Horten sind auch Tagesmütter versicherungspflichtig. Merkblatt sgb ii b. Auch Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege sind versicherungspflichtig, wenn Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln. Dabei dürfen sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Ausnahme gilt hier für (Beleg-)Hebammen und Entbindungspfleger: auch wenn Sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, sind sie versicherungspflichtig. Versicherungspflicht von Selbstständigen in Bildung und Pflege Künstler & Publizisten Künstler und Publizisten sind in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig – dazu zählen alle Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, aber auch Publizisten, wie Schriftsteller, Autoren und Journalisten und Publizistik Lehrende.
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Ihre Versicherungspflicht hängt außerdem davon ab, ob Sie ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausüben. Die Meldung der Handwerkskammer zur Eintragung in die Handwerksrolle ist dabei entscheidend. Merkblatt sgb ii digital. Auch als Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig. Zulassungspflichtiges Handwerk Verrichten Sie einen zulassungspflichtigen Handwerksberuf, sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig.