Außerdem ermöglicht die Auflassungsvormerkung dem Käufer, den Kaufpreis schon zu zahlen, bevor er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Denn sein Anspruch auf die Übereignung ist durch die Auflassungsvormerkung abgesichert. Wenn die Eigentumsübertragung erfolgt, wird die Vormerkung aus dem Grundbuch gelöscht.
Muster einer Auflassung: … "Veräußerer und Käufer sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem verkauften Grundbesitz auf den Käufer in Erfüllung des Kaufvertrages übergeht. Sie bewilligen und beantragen beim Grundbuchamt die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. " … Voraussetzungen für die Beurkundung der Auflassung Die Auflassung muss gemäß BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber vor dem Notar erklärt werden. Zuständig für die Beurkundung ist jedes Notariat. Im Regelfall wird die Auflassung aber bei demjenigen Notar vorgenommen, der auch den Kaufvertrag beurkundet hat. Eine persönliche Anwesenheit ist dagegen nicht erforderlich. Jede Partei kann sich vertreten lassen. Dazu muss der Vertreter eine notarielle Vollmacht dessen vorlegen, den er als Partei bei dem Immobilienkaufvertrag vertritt. Die Auflassung und ihre Konsequenzen für den Grundstückserwerb. Kann er keine Vollmacht vorlegen, beurkundet er den Vertrag zunächst als vollmachtloser Vertreter. Als Immobilienmakler in Berlin stehen wir unseren Kunden auch während der Beurkundung zur Verfügung.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundeigentum ist die Einigung zwischen den Beteiligten erforderlich. Ausschlaggebend ist an dieser Stelle § 873 BGB. Diese Einigung alleine reicht allerdings nicht aus, auch die Eintragung im Grundbuch ist erforderlich. Dieser Grundbucheintrag wird als Auflassung bezeichnet. Zuständig hierfür sind im Allgemeinen (nach § 925 BGB) Notare, welche die Auflassung entgegennehmen. Parallel kann diese auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs oder im Zuge eines Insolvenzplans erfolgen. Eigentümerwechsel erst nach Auflassung Damit ist die Auflassung einer der wichtigen Schritte, um überhaupt einen Kaufvertrag bzw. den Eigentümerwechsel vollziehen zu können. Beide – also Kaufvertrag und Auflassung – werden in der Praxis meist gemeinsam vorgenommen, sind in ihrer Rechtsnatur aber getrennt voneinander zu betrachten. Trotz der Tatsache, dass die Erklärungen zum Kaufvertrag sowie die Auflassung oft gleichzeitig erfolgen, vergehen bis zur Eintragung ins Grundbuch meist einige Wochen.