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Guten Abend, soweit ich den Sachverhalt richtig verstehe, hat die Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, wegen der Mängel am Gemeinschaftseigentum eine Lösung mit dem Bauträger zu treffen und auf Kosten der Gemeinschaft einen Sachverständigen zu beauftragen. Die dann im folgenden entstanden Probleme sind natürlich mißlich. Zu Ihren Fragen: a) Die WEG-Versammlung hat nach Ihrer Schilderung über eine Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums abgestimmt. Eine derartige Beschlußfassung ist grundsätzlich nur einstimmig möglich. Fibucom - WEG-Verwalter kann die Zusammenarbeit sofort beenden. Wenn, wie in Ihrem Fall ein Mehrheitsbeschluß erfolgt ist, handelt es sich um einen sogenannten "Zitter-Beschluß". Das heißt, dieser Beschluß kann von einem Eigentümer gem. § 23 IV WEG durch Antrag an das Amtsgericht angefochten werden, da eben eine einstimmige Entscheidung eigentlich erforderlich gewesen wäre. Wenn eine derartige Anfechtung nicht binnen eines Monats erfolgt, ist dieser Beschluß dennoch wirksam. Die Eigentümer müssen also einen Monat zittern, ob eine Anfechtungsschrift bei Gericht eingeht.

Der Wechsel Des Verwalters Einer Wohnungseigentümergemeinschaft - Wich Immobilien

Leitsatz Berechtigte fristlose Kündigung des Verwaltervertrages durch den Verwalter wegen wiederholt schwer beleidigender Äußerungen durch einen Verwaltungsbeirat ihm gegenüber und verneinter Beschlussfassung der Gemeinschaft über die verwalterseits erwünschte Abwahl des Verwaltungsbeirats Begründeter Schadenersatzanspruch des Verwalters (aus positiver Vertragsverletzung) allein gegen den beleidigenden Verwaltungsbeirat (in Höhe von 80% des vertraglichen Resthonorars) Normenkette § 26 WEG, § 133 BGB, § 626 BGB, § 628 BGB Kommentar 1. In der Erklärung des Verwalters in der Versammlung, er lege die Ausübung des Verwalteramtes aus wichtigen Gründen fristlos nieder, liegt in rechtskonformer Auslegung dieser Erklärung nach § 133 BGB auch die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrages. AMTSNIEDERLEGUNG DURCH VERWALTER. Will der Verwalter im Rahmen solcher Äußerungen Rechte aus dem Verwaltervertrag, insbesondere Vergütungsansprüche, wahren, bedarf es dazu grundsätzlich eines ausdrücklichen Vorbehalts. Vorliegend war die Erklärung des Verwalters nach den gesetzlichen Auslegungsregeln als außerordentliche und wirksame Kündigung des Verwaltervertrages zu verstehen.

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Nach dem WEG-Gesetz gilt die Obergrenze der Laufzeit von 5 Jahren (3 Jahre bei einer "neu gegründeten" WEG). Nach Ablauf dieser Laufzeit, kann entweder die Hausverwaltung erneut bestellt werden so dass die Bestellung verlängert wird. Alternativ kann die Eigentümergemeinschaft den Vertrag kündigen und eine neue Hausverwaltung suchen. Wenn die WEG den Verwaltervertrag kündigen möchte, ist dies beispielsweise zum Ende der Laufzeit möglich. Es kann auch vorkommen, dass die bisherige Hausverwaltung die Eigentümer informiert, dass sie das Objekt nicht weiter betreuen möchte und nicht für eine Neubestellung zur Verfügung steht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Verwaltung der WEG für das Unternehmen unwirtschaftlich wird, oder in Fällen in denen es auf der zwischenmenschlichen Ebene Probleme gibt. Die Eigentümer müssen dem Verwalter vertrauen, ist dies nicht mehr gegeben, sollte man einen Verwalterwechsel anstreben. Ist die Neuregelung in § 26 Abs. 3 WEG (vorzeitige Kündigung des Verwaltervertrags bei Abberufung des Verwalters) verfassungsgemäß?. 2. Außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrages: Während Punkt 1 den regulären, ordentlichen Wechsel der Hausverwaltung beschreibt, ist dies längst nicht der einzige Weg, um die Hausverwaltung zu wechseln.

Amtsniederlegung Durch Verwalter

Es liegt nun an der Eigentümergemeinschaft einen neuen Verwalter zu suchen und zu bestellen oder Rechnungen zu bezahlen. Im Zweifel wird die WEG statt durch den Verwalter dann nämlich durch die Miteigentümer selbst vertreten, vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz. Auch die Abrechnungspflichten enden. Erfolgte die Amtsniederlegung rechtmäßig, schuldet der Verwalter lediglich noch die Abwicklung (LG Münster, Beschluss vom 24. 08. 2001, Az. : 3 T 62/01). Wann liegt ein wichtiger Grund vor? Die Kündigung aus wichtigem Grund von Seiten der Hausverwaltung ist immer dann möglich, wenn durch erhebliche Pflichtverstöße das notwendige Vertrauensverhältnis zerstört und dem Verwalter die Fortführung seines Amtes unzumutbar ist (BayObLG, 2Z BR 29/99). In Frage kommen: Die Eigentümergemeinschaft verbietet dem WEG-Verwalter ohne sachlichen Grund die Zustimmungserklärung zum Verkauf einer Einheit an eine bestimmte Person zu unterzeichnen. Ausbleibende Honorarzahlungen. Die Wohnungseigentümer verweigern die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde, aus der der Umfang der Vertretungsmacht ersichtlich ist.

Ist Die Neuregelung In § 26 Abs. 3 Weg (Vorzeitige Kündigung Des Verwaltervertrags Bei Abberufung Des Verwalters) Verfassungsgemäß?

Auf die Unterschrift der Verwaltungsbeiräte kommt es hierbei nicht an, deren Stimmen zählen genau wie jede andere Stimme auch. b) Eine abgegebene Stimme kann nicht im Nachhinein widerrufen werden. Dies hieße ja, jeglichen Beschluß nachträglich torpedieren zu können. Wenn ein einzelner Eigentümer seine Stimme ändern will, so müßte er über den Verwalter die Einberufung einer neuen Versammlung verlangen, die dann ggf. neu über die Angelegenheit entscheidet. c) Der Verwalter muß zunächst die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung durchführen; er ist insoweit nur ausführendes Organ. Wenn die Versammlung den Verwalter per Beschluß beauftragt, einen Sachverständigen zu bestellen, muß der Verwalter diesem Beschluß nachkommen. Er täte allerdings gut daran, zunächst abzuwarten, ob der Beschluß nicht durch einen oder mehrere Eigentümer angefochten wird. Die Verpflichtung des Verwalters, einen Sachverständigen zu beauftragen, kann sich ggf. auch aus der in § 27 I Nr. 2 WEG niedergelegten Verpflichtung ergeben, für eine ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. Instandsetzung zu sorgen.

Ist der WEG-Verwalter wie üblich für einen bestimmten Zeitraum bestellt, wird in der Regel vertraglich vereinbart, dass die Abberufung des WEG-Verwalters nur möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt auch im umgekehrten Fall. Die vorzeitige Amtsniederlegung durch den WEG-Verwalter ist nur rechtmäßig, wenn auch sie aus wichtigem Grund erfolgt (§ 626 BGB). Aber, Vertrag hin oder her, eine WEG-Verwaltung kann auch ohne wichtigen Grund jederzeit ihr Amt niederlegen und diese Niederlegung ist sofort wirksam (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 05. 01. 2016 C 47/15). In einem nachfolgenden Rechtsstreit ist dann zu klären, ob der Gemeinschaft Schadensersatzansprüche zustehen. Dies kann der Fall sein, wenn kein wichtiger Grund vorlag oder die Amtsniederlegung zur Unzeit erfolgte. In Frage kommen u. a. : höhere Vergütung des Neuverwalters, Kosten einer zusätzlichen Eigentümerversammlung, beschlossene und eilbedürftige Sanierungsmaßnahmen mussten verschoben werden und wurden teurer, Erstellung der Abrechnung durch eine Fremdfirma.