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Zugunsten der Kläger wirkt die in § 10 Nr. 6 ERA im Klammerzusatz geregelte Sicherungsklausel, wonach bei Beschäftigten, deren Punktzahl nach der Neubeurteilung gleich geblieben oder gestiegen ist, die Anwendung des korrigierten Faktors nicht zu einer Minderung des Eurobetrags ihrer Leistungszulage führen darf. 7 ERA ist die in Abs. 6 geregelte betriebliche Korrektur des Faktors nur im Zusammenhang mit der jährlichen Beurteilung gemäß § 10 ERA statthaft. Era bewertungsbogen nrw van. Anlass und auslösendes Ereignis für die Inanspruchnahme der in § 10 Nr. 6 ERA geregelten Korrektur des Faktors wegen des Überschreitens der betrieblichen Gesamtsumme ist die jeweilige Beurteilung. Dies ist die "Neubeurteilung" im tariflichen Sinn. Es kommt nicht darauf an, ob die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten Leistungszulagen bereits vor der jährlichen Beurteilung über elf Prozent lag. Allein die Korrektur des Faktors anlässlich einer Beurteilung zwingt den Arbeitgeber zur Beachtung der Sicherungsklausel. Diese greift damit in jedem Fall ein, in dem eine jährliche Beurteilung die Inanspruchnahme einer Korrektur des Faktors überhaupt erst ermöglicht.

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Dass die Anwendung der Sicherungsklausel eine Beurteilung nach den ERA-Kriterien voraussetzt, hätte auch deshalb der ausdrücklichen Regelung bedurft. Zunächst unterscheiden sich weder die Bewertungskriterien noch die Bewertungsverfahren in einem solchen Maß, dass die Anwendung der Sicherungsklausel unter Rückgriff auf die frühere Höhe der Leistungszulage als Systembruch anzusehen wäre 2. Die früheren Punktwerte bzw. Prozentsätze wurden zwar anlässlich der ERA-Einführung arithmetisch umgerechnet, wobei die Beurteilungspunkte von der Leistung teilweise entkoppelt wurden, um zur Angleichung der unterschiedlichen Volumina der Leistungszulagen bei Arbeitern und Angestellten zu kommen. Doch hat die frühere individuell bewertete Leistung die umgerechnete Leistungszulage zumindest mitbestimmt. Era bewertungsbogen nrw for sale. Im Übrigen würde der Anwendung der tariflichen Sicherungsklausel des § 10 Nr. 6 ERA nicht einmal ein echter Systembruch entgegenstehen. Sinn und Zweck der Sicherungsklausel liegen gerade darin, die Arbeitnehmer bei gleichbleibender oder gestiegener Zahl an Leistungspunkten vor einer Entgeltabsenkung zu bewahren.

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4 vom 15. April 1970 nach dem Stand vom 19. Februar 1975 [ ↩] vgl. hierzu § 10 Nr. 8 und Nr. 9 ERA einerseits sowie §§ 3, 4 Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Zeitlohnarbeitern vom 7. Februar 1975 iVm. § 9 Ziff. 4 Lohnrahmenabkommen, § 2 Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Angestellten vom 19. Februar 1975 andererseits [ ↩]

Die Überführung der vor Einführung des ERA gezahlten Leistungszulage in die ERA-Leistungszulage ist zwar nicht im ERA selbst, sondern in den Übergangsvorschriften des ERA-Einführungstarifvertrags in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 (ERA-ETV) und in Nr. 4 E-ERA-ETV zu § 3 Nr. 3 ERA-ETV geregelt. Hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, die Rechtsnormen des ERA (und damit auch die Sicherungsklausel in § 10 Nr. 6 ERA) sollten nur auf Sachverhalte Anwendung finden, die zeitlich nach der ERA-Einführung eintreten. Leistungsbeurteilung nach dem ERA-TV | Rechtslupe. Gegen eine solche Einschränkung spricht bereits, dass im ERA auf die frühere Tariflage Bezug genommen ist. So wird zum Beispiel in § 8 Nr. 5 Satz 1 ERA durch den Hinweis "nach betrieblicher Einführung des Entgeltrahmenabkommens" die Frage der Einführung des ERA ausdrücklich angesprochen. Ebenso wenig zwingen die Verschiedenheit der Beurteilungskriterien vor und nach der ERA-Einführung und die tariflich geregelte Art der Umstellung der Leistungszulage anlässlich der ERA-Einführung zur Nichtanwendung des Klammerzusatzes.