Lachs Mit Gemüsereis

104 Schema mittelbare Täterschaft A. Strafbarkeit des Werkzeugs B. Strafbarkeit des Hintermannes I. TB 1. obj. TB - Zurechnung des Handelns gem. § 25 I 1, 2. Alt - kausaler Tatbeitrag - Wissens-/Willensherrschaft des Hintermannes + indiziert d Strafbarkeitsmangel beim Werkzeug 2. subj. TB - Vorsatz + Bewusstsein der Tatherrschaft - subj. TB-Merkmale (Absichten) II. Rewi + III. Schuld Tags: AT, Schemata, TuT Quelle:

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Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. Stgb | Jura Online

: Verantwortungsprinzip hM: Mittelbare Täterschaft liegt vor; Arg. : Wissensüberlegenheit Problem: Mittelbare Täterschaft kraft organisatorischen Machtapparats aA: Mittelbare Täterschaft liegt nicht vor, sondern § 26 StGB; Arg. : Selbstverantwortungsprinzip hM: Mittelbare Täterschaft liegt vor; Arg. : Jederzeitige Austauschbarkeit aufgrund der hierarchischen Struktur b) Überlegenes Wissen und Wollen 3. Vorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestands Problem: Error in persona des Tatmittlers Hintermann bestimmt das Tatobjekt eindeutig: aberratio ictus Hintermann bestimmt das Tatobjekt nicht eindeutig: aA: stets aberratio ictus; Arg. : Werkzeug - Versuch in mittelbarer Täterschaft und Fahrlässigkeitsdelikt hM: error in persona; Arg. : Zurechnung 4. Sonstige subjektive Merkmale III. Rechtswidrigkeit VI. Schuld Beachte: Problem: Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft aA: Unmittelbares Ansetzen des Tatmittlers; Arg. : Parallele zu § 25 II StGB aA: Einwirken auf Tatmittler; Arg.

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S. d. § 25 I 2. StGB vorliegen. 2. Zurechnung der Tathandlung, § 25 I 2. StGB Ferner ist zu prüfen, ob die Tathandlung des anderen nach § 25 I 2. StGB zugerechnet werden kann. Eine solche Zurechnung, welche die mittelbare Täterschaft voraussetzt, hat zwei Voraussetzungen. a) Wezkzeugqualität des Tatmittlers Zum einen muss die Werkzeugqualität bzw. ein Strafbarkeitsmangel des Tatmittlers, auch Vordermann genannt, vorliegen. Hier kann die Frage auftauchen, wie es sich auswirkt, wenn ein Täter hinter einem Täter existiert, wenn der Vordermann also voll deliktisch handelt. b) Überlegenes Wissen und Wollen Ferner verlangt die mittelbare Täterschaft ein überlegenes Wissen oder Wollen des mittelbaren Täters bzw. Hintermanns. 3. Vorsatz Darüber hinaus wird auch im Rahmen des § 25 I 2. StGB der subjektive Tatbestand geprüft. Dort kann sich im Vorsatz das Problem stellen, wie sich ein error in persona des Vordermanns auf den mittelbaren Täter auswirkt. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass ein Irrtum über die Beteiligungsform vorliegt.

Aufbau und Prüfung der verschiedenen Formen der mittelbaren Täterschaft für die Lösung von StGB-Fällen Foto: Peter Scherbatykh/ Das Erkennen sowie die Prüfung der mittelbaren Täterschaft nach § StGB in Strafrechts-Klausuren und Strafrechts-Hausarbeiten bereiten im Regelfall größere Schwierigkeiten. Die mittelbare Täterschaft kann in Form von Wollensherrschaft und in Form von Wissensherrschaft in Erscheinung treten. Die Hauptform der Wollensherrschaft des mittelbaren Täters über das Tatwerkzeug stellt die Nötigungsherrschaft dar, welche auf der Tatbestandsebene, der Rechtswidrigkeitsebene und der Schuldebene dem tatbestandlich handelnden Vordermann die Eigenschaft eines Werkzeuges geben kann. Die Hauptformen der Wissensherrschaft treten zum einen dadurch in Erscheinung, dass der Vordermann als undoloses oder dolos absichtsloses Werkzeug handelt. Zum anderen kann die Werkzeugeigenschaft aufgrund Wissensherrschaft durch vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirrtum entstehen. Der Beitrag "Täterschaft nach § 25 I StGB – Prüfschema für Willensherrschaft" beschäftigt sich mit den Ausformungen der Nötigungsherrschaft des Hintermannes über das Werkzeug und gibt hierzu Aufbauhilfen.