Gleiches gilt für die freiwilligen Wehrdienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden. Hier muss es Änderungen hinsichtlich der Leistungselemente des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Wehrsoldgesetzes geben. " Der DBwV verlangt zudem: "Die Leistungen für freiwilligen Wehrdienst Leistende und Reservistendienst Leistende des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Wehrsoldgesetzes sind um bis zu 40 Prozent zu erhöhen sowie künftig an steigende Lebenshaltungskosten mittels Rechtsverordnung anzupassen. Namensschild mit Doktortitel passt jetzt zum Dienstgrad - Reservistenverband. Die Mindestleistungen des USG für die Reservistendienst Leistenden sind an die (Netto-) Besoldung der aktiven Soldatinnen und Soldaten mit gleichem Dienstgrad anzugleichen. " Durchführung des neuen Gesetzes künftig in der Hand des Bundes Die Bundesregierung befasst sich in ihrer Gesetzesnovellierung zwar auch eingehend mit der Statusgruppe der Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Paragraf 58b des Soldatengesetzes leisten, also mit den freiwilligen Wehrdienst Leistenden. Aber sie weist auch darauf hin: "Derzeit machen Leistungen an Reservistendienst Leistende den weit überwiegenden Teil der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz aus.
Die Zeiten von großangelegten Truppenübungen mit tausenden, notfalls auch gegen ihren Willen einberufenen, Reservisten sind heute längst passé. Arbeitsrechtliche Aspekte der Reserve Grundlegend wird zwischen Kurzübungen bis zu 3 Tagen Dauer und längeren Einzelübungen unterschieden. Die wichtigsten wehrrechtlichen Regelungen für den Arbeitgeber sind dabei im Wehrpflichtgesetz und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Arbeitsplatzschutzgesetz zu finden. Eine Wehrübung dauert danach maximal 3 Monate, wobei der Zeitraum aber freiwillig verlängert werden kann. Der gesetzlich festgelegte Höchstrahmen aller Pflichtübungen liegt in Abhängigkeit vom Dienstgrad zwischen 6 und 12 Monaten. Danach finden alle Übungen in der Reserve grundsätzlich freiwillig statt. Das Wichtigste zuerst: Während der Übungstätigkeit ruht das Arbeitsverhältnis, so dass die gegenseitigen Hauptleistungspflichten - bei gleichzeitigem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - vorübergehend aufgehoben sind. Der Beschäftigte muss im Übungszeitraum also keine Arbeitsleistung erbringen und im Gegenzug wird das Unternehmen von seiner Zahlungsverpflichtung für das Arbeitsentgelt befreit.