Welche Rechtsfragen können sich in einem solchen Fall stellen? Eine Grenzwand, d. h. eine Wand, deren Außenkante auf der Grundstücksgrenze verläuft, ohne diese zu überschreiten, steht gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im alleinigen Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers. Hieran ändert sich auch durch einen Anbau von dem angrenzenden Grundstück aus nichts (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. 05. 2001 – V ZR 119/00 –). Darf eine Grenzmauer vom Eigentümer abgerissen werden? Dass der Eigentümer einer Grenzwand zu einem Abriss seiner Grenzmauer grundsätzlich berechtigt ist, ergibt sich aus § 903 BGB (BGH, Urteile vom 18. 2001 – V ZR 119/00 – und vom 16. 04. 2010 – V ZR 171/09 –; zu Einschränkungen durch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis vgl. BGH, Urteil vom 29. 1977 – V ZR 71/75 –). Was ist eine grenzwand 1. Für eine nach dem Abriss erforderliche Außenisolierung des Nachbargebäudes ist der Eigentümer der Grenzwand nicht verantwortlich. Da eine Grenzwand die Grenze nicht überschreitet, ist sie nämlich – im Gegensatz zu einer auf der Grenze errichteten halbscheidigen Giebelwand nach einem Anbau – keine Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB; infolgedessen ist ihr Eigentümer im Verhältnis zu seinem Nachbarn nicht gemäß § 922 Satz 3 BGB verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Grenzwand zu erhalten (BGH, Urteile vom 18.
Wenn der Grundstücksnachbar dies verlangt, muss eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Vergütung geleistet werden. In einem solchen Falle darf der Anbau erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden. Bei der Sicherheit kann es sich beispielsweise um eine Bankbürgschaft handeln. Was ist eine grenzwand al. Allerdings wird bei einer Grenzwand, die zu Anbauzwecken genutzt wird, in vielen Fällen ein Teil der Grenzwand oder auch die gesamte Grenzwand von beiden benachbarten Grundstückseigentümern genutzt. In einer solchen Konstellation müssen die Unterhalts-kosten, die für die Grenzwand erforderlich sind, von den benachbarten Parteien zu glei-chen Teilen getragen werden. Sie müssen sich die Unterhaltskosten für die gemeinsam genutzte Grenzwand also gleichmäßig aufteilen, ohne dass eine Partei mehr aufwenden muss als die andere. Durchsuchen Sie Rechtssartikel
Sie wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten. Um Rechtssicherheit zu schaffen, hält das Gesetz weitere Regelungen bereit, wenn es um den Abriss eines der Bauwerke, die Nichtbenutzung der Nachbarwand, die Beseitigung oder Erhöhung oder die Verstärkung der Nachbarwand geht.
Grundsätzlich gilt im deutschen Immobiliarsachenrecht, dass jede Person mit Grundstückseigentum mit der Immobilie nach Belieben verfahren kann (sog. Nutzungsfunktion) und Dritte von der Einwirkung ausschließen kann (sog. Ausschlussfunktion), § 903 BGB. Gerade die Ausschlussfunktion unterliegt in Nachbarschaftsverhältnissen jedoch einer Reihe gesetzlicher Einschränkungen. Hierzu gehören Duldungspflichten bei der Zuführung unwägbarer Stoffe nach § 906 BGB, bei dem Überwuchs bzw. Überhang nicht beeinträchtigender Äste und Wurzeln nach § 910 Abs. Grenzwand, Grenzmauer und Nachbarwand - Probleme des Nachbarrechts. 2 BGB und im gewissen Umfang auch beim sog. Überbau nach § 912 BGB. § 912 BGB Überbau; Duldungspflicht § 912 BGB lautet: (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. (2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen.
(4) Soweit der Bauherr die besondere Gründung innerhalb von fünf Jahren seit der Errichtung auch zum Vorteil seines Bauwerks ausnutzt, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Nachbarn auf den angemessenen Kostenanteil; darüber hinaus gezahlte Kosten können zurückgefordert werden. § 17 Veränderung oder Abbruch einer Grenzwand Wer eine Grenzwand erhöhen, verstärken oder abbrechen will, hat die Einzelheiten dieser Baumaßnahme einen Monat vor Beginn der Arbeiten dem Nachbarn anzuzeigen. § 8 ist entsprechend anzuwenden. § 18 Anbau an eine Grenzwand (1) Der Nachbar darf an eine Grenzwand nur anbauen (§ 5 Abs. 1 Satz 3), wenn der Eigentümer einwilligt. Grenzwand – Giebelwand – Nachbarwand - BGH stellt Duldungspflicht für Wärmedämmung fest. Bei dem Anbau sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu beachten. (2) Der anbauende Nachbar hat dem Eigentümer der Grenzwand eine Vergütung zu zahlen, soweit er sich nicht schon nach § 16 Abs. 3 an den Errichtungskosten beteiligt hat. Auf diese Vergütung findet § 7 Abs. 2, 3 und 5 entsprechende Anwendung. Die Vergütung erhöht sich um den Wert des Bodens, den der Anbauende gemäß § 5 Abs. 2 bei der Errichtung einer Nachbarwand hätte zur Verfügung stellen müssen.
Soweit ich weiß, ist eine konkrete Bauweise einer Einfriedung (in deinem Fall eine Mauer) nicht vorgeschrieben. Aber wie die Rechtslage hier genau aussieht, solltest du mit dem zuständigen Bauamt oder einem Anwalt klären.