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Definition Handeltreiben. Stellvertretend für viele: Bundesgerichtshof, Beschl. v. 22. 07. 2010, Az. : 4 StR 286/10: Handeltreiben im Sinne der §§ 29 ff. BtMG ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BGH umfaßt das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Die Begriffsbestimmung ist sehr extensiv. 29a BtMG - Besitz, Handeltreiben nicht geringe Menge Betäubungsmittel. Vollendetes Handeltreiben muß man schon dann annehmen, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet hat. Jedoch ist es rechtlich unerheblich, ob es zu Umsatzgeschäften tatsächlich gekommen ist oder nicht. Auch ist es unerheblich, ob der Täter über das angebotene Rauschgift verfügen konnte oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage hatte. So reicht es für die Vollendung des Tatbestands aus, daß der Täter das Stadium der allgemeinen Anfrage verlässt und sich mit gewinnbringender Weiterveräußerungsabsicht ernsthaft an einen Anbieter oder einer Person wendet, die nach seiner Vorstellung als Verkäufer oder Vermittler in Betracht kommt, um Rauschgibt zu erwerben.

  1. 29a BtMG - Besitz, Handeltreiben nicht geringe Menge Betäubungsmittel

29A Btmg - Besitz, Handeltreiben Nicht Geringe Menge Betäubungsmittel

1 BtMG genannten Art zu begehen ( BGHR BtMG § 30a - Bande 9 m. ). Für den auf gewisse Dauer angelegten und verbindlichen Gesamtwillen ist kennzeichnend, dass die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgen. Dies ist hier der Fall: Alle Angeklagten waren in eine auf Dauer angelegte deliktische Gruppierung eingebunden, die vom Erwerb und der Einfuhr der Betäubungsmittel aus Tschechien bis hin zur Weiterveräußerung im Inland arbeitsteilig aufgebaut war. Auch die Angeklagte, die zwar erst später in die Bandenstruktur eintrat, die aber als Körperschmugglerin in mehreren Fällen nicht nur völlig untergeordnete Beiträge erbrachte, hat zur Verwirklichung des Bandenzwecks maßgeblich beigetragen. Auch der Umstand, dass die Aufgaben der Angeklagten in den Fällen II. bei wertender Betrachtung nur als Gehilfentätigkeit erscheinen, hindert die Beteiligung als Mitglied der Bande nicht ( BGHR BtMG § 30a - Bande 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist gegen die Beweiswürdigung insoweit nichts zu erinnern.

Beim Tatvorwurf nach § 29a I Nr. 2 BtMG sollten Sie sich sofort mit einem Strafverteidiger in Verbindung setzen. Unsere Verteidiger sind bundesweite Spezialisten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts. § 29a I Nr. 2 BtMG – Tatbestand § 29a I Nr. 2 BtMG hat folgende Voraussetzungen: Handeltreiben, Herstellung, Besitz oder Abgabe nicht geringe Menge Betäubungsmittel Vorsatz Handeltreiben in nicht geringer Menge Handeltreiben ist der umgangssprachliche Drogenhandel. Handeltreiben definiert die Rechtsprechung als jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt. BGH Beschluss vom 12. 12. 2012, 2 StR 341/12 Voraussetzung ist nach aktueller Rechtsprechung nicht, dass es tatsächlich zu einem Umsatzgeschäft gekommen ist. Eine einfache Chatnachricht reicht also für vollendetes Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG aus. Das gilt auch, wenn nicht nachweisbar ist, dass tatsächlich eine Übergabe stattgefunden hat.