Lachs Mit Gemüsereis

3 Der Antragsteller beabsichtigt, am 19. Juli 2019 im Rahmen einer Hochzeit gegen 22:50 Uhr beim Landgasthof R. ein Feuerwerk abzubrennen. Die Abbrennstelle liegt ca. 120 m östlich des Gasthofs. Die unmittelbare Umgebung dieser Stelle besteht aus Ackerland. In ca. 140 m Entfernung westlich der Abbrennstelle befindet sich ein Waldstück. Abgebrannt werden sollen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 2 und 4. Da der Antragsteller über eine Erlaubnis nach § 7 SprengG und den Befähigungsschein nach § 20 SprengG verfügt, bedarf er keiner Genehmigung für das Abbrennen des Feuerwerks. § 14 NWaldLG, Behördliche Maßnahmen | anwalt24.de. Vielmehr reicht nach § 23 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) eine Anzeige bei der zuständigen Behörde aus. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nachgekommen. Weitere Vorgaben waren nicht einzuhalten. Da keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers vorliegen und nichts dafürspricht, dass er die in § 23 Abs. 8 1. SprengV i. V. m. Anlage 6 geregelten Schutzabstände nicht einhalten wird, hat er das Recht, das Feuerwerk durchzuführen.

  1. § 14 NWaldLG, Behördliche Maßnahmen | anwalt24.de
  2. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung | Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

§ 14 Nwaldlg, Behördliche Maßnahmen | Anwalt24.De

Landeswaldgesetze oder Landesforstgesetze sind in Deutschland Gesetze der Länder, die den Wald betreffen (Walderhaltung, Waldbewirtschaftung). Sie werden im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht im Bundeswaldgesetz Gebrauch gemacht hat ( Art. 72 Abs. 1 GG). Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Baden-Württemberg (Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995, zuletzt geändert am 21. Juni 2019, GBl. S. 161, 162) Bayern (Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005, zuletzt geändert am 23. November 2020, GVBl. 598) Berlin (Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 16. September 2004, zuletzt geändert am 4. Februar 2016, GVBl. 26, 55) Brandenburg (Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung | Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz. April 2004, zuletzt geändert am 30. April 2019, GVBl. I/19, Nr. 15) Bremen (Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz – BremWaldG), zuletzt geändert am 25. Mai 2010, S. 349) Hamburg (Landeswaldgesetz vom 13. März 1978, zuletzt geändert am 2. Dezember 2013, HmbGVBl.

Die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung | Nds. Ministerium Für Umwelt, Energie, Bauen Und Klimaschutz

1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (hiesiges Aktenzeichen: 5 A 2072/19) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2019 verfügte Untersagung des von ihm angezeigten Feuerwerks begehrt, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung war nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. 2 Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn bzw. soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers geboten ist. Insoweit erfolgt eine Entscheidung über den Eilantrag aufgrund einer Interessenabwägung, die sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Davon ausgehend war die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers antragsgemäß wiederherzustellen, da sich die hier streitgegenständliche Regelung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2019 bei überschlägiger Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweist.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung konkretisiert das Verursacherprinzip. Sie ist mit ihren Vorschriften über Vermeidung, Ausgleich, Abwägung und Ersatz bzw. Ersatzzahlung grundlegend für den Umgang mit Natur und Landschaft. An dieser Stelle werden die wesentlichen Prinzipien des Instrumentes Eingriffsregelung dargestellt. Die Regelungen im Detail finden sich im Kapitel 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die landesrechtlichen Besonderheiten und Abweichungen finden sich in den §§ 5 – 7 und § 1 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG). Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist abzugrenzen von der baurechtlichen Eingriffsregelung und den Regelungen zur Waldumwandlung: Nach § 18 BNatSchG findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung keine Anwendung bei der Aufstellung / Änderung von Bauleitplänen, auf Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Hier gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).