Witwer erhalten eine Rente bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr erreicht hat. Die Waisenrente wird an die Kinder von Verstorbenen ausbezahlt. Die Rente wird beim Tod des Vaters oder der Mutter entrichtet. Damit ein Kind bzw. ein Jugendlicher eine Waisenrente bekommt, muss das Kind unter 18 Jahren bzw. jünger als 25 und noch in Ausbildung sein. Wie bei den Altersrenten gilt auch für die Hinterlassenenrenten: Die Höhe der Rente wird durch die Beitragsdauer und durch die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt. Maßgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt. Das heißt: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird das durchschnittliche Einkommen prozentual erhöht. Pension für Rentner in der Schweiz Hinterlassenenrenten Speziell zur 1. Säule/AHV Informationsstelle AHV/IV AHV - Grundlagen AHV - Aktuell Speziell zur 2. Schweizerische Sozialversicherungsstatistik (SVS). Säule/Pensionskasse, sowie zur 3. Säule Einzelpersonen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG Zentralstelle 2. Säule Verbindungsstelle BVG Verwendung von Guthaben aus der beruflichen Vorsorge Berufliche Vorsorge und 3. Säule - Grundlagen (2017) - 3. Säule: die private Altersvorsorge Zuletzt geändert am 18.
Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten gehören heute in Europa zum beruflichen Alltag. Seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Schweiz am 1. Juni 2002 (FZA) regeln die massgebenden EU-Verordnungen die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit. Seit 1. April 2012 sind die neuen Verordnungen (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Durchführung in Kraft. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaten anwendbar. Die EU-Verordnungen sind seit dem 1. Januar 2016 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) anwendbar. Mit den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 sind dieselben Koordinierungsregeln einerseits zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten und andererseits zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten anwendbar.
2014 | PDF | 27 kB Stand: 01. 2009 Schweizerische Sozialversicherung - synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2008 Stand: 01. 2008 Schweizerische Sozialversicherung - synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2007 Letzte Änderung: 13. 2014 | PDF | 9 kB Stand: 01. Sozialversicherungsbeitrag 2017 schweiz online. 2007 Schweizerische Sozialversicherung - synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2006 Letzte Änderung: 03. 2014 | PDF | 15 kB Stand: 01. 2006 Schweizerische Sozialversicherung - synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2005 Letzte Änderung: 03. 2014 | PDF | 17 kB Stand: 01. 2005 Schweizerische Sozialversicherung - synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2004 Letzte Änderung: 03. 2014 | PDF | 104 kB Stand: 01. 2004