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VG Gelsenkirchen – Az. : 7 L 1089/11 – Beschluss vom 31. 10. 2011 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 1. 250 EUR festgesetzt. Seminare zu Lohn- und Gehaltsabrechnung in Sachsen. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4331/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antrags-gegnerin vom 26. September 2011 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Anordnung eines Aufbauseminars überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um die Anordnung eines Aufbauseminars in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 29. Mai 2009 – 16 E 501/09 -. Fahrschule Jürgen Pohl. Wissenswertes aus dem Verkehrsrecht einfach erklärt Weitere interessante Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten Unsere Kontaktinformationen

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