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Bundesverfassungsgerichtsgesetz: Kommentar Sonderdr. ; § 90 Verfassungsbeschwerde: Sonderdruck aus Maunz / Schmidt-Bleibtreu / Klein / Bethge: Bundesverfassungsgerichtsgesetz / von Bruno Schmidt-Bleibtreu / begr. von Theodor Maunz. Schmidt-Bleibtreu / Klein / Bethge | Bundesverfassungsgerichtsgesetz, mit Fortsetzungsbezug | Loseblattwerk. Fortgef. von Bruno Schmidt-Bleibtreu Saved in: Persons: Schmidt-Bleibtreu, Bruno Format: Book Language: German Publication: München: Beck; 2005 Edition: [Stand: Januar 2005] Subject area: REC 637 General Note: Dieser Sonderdruck ist im Buchhandel nicht erhältlich Physical Description: 418 S. Part of: Zur Gesamtaufnahme - Sonderdr.
- exBibliotheksexemplar mit den üblichen Stempeln/Signaturen, Kanten etwas bestossen, Ordner etwas angegraut /// Standort Wimregal ARB10-0018 ISBN 9783406351310 Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 3929.
Aktualisierungsservice Wir beliefern Sie automatisch mit den künftigen (noch nicht erschienenen), kostenpflichtigen Aktualisierungen. BVerfG: Einlegung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ist unzulässig / § 23 Abs.1 S.1 BVerfGG › IT-Recht | Dr. Ole Damm - Rechtsanwalt & Fachanwalt. Bitte beachten Sie, dass der Aktualisierungs-service bereits erschienene Ergänzungs-lieferungen NICHT umfasst. Sollten nach Ihrer bestellten Ergänzungslieferung bereits weitere Ergänzungslieferungen erschienen sein, müssten Sie diese bitte aktiv bestellen. Die Lieferung erfolgt mit einer geringen Versandgebühr. Dieser Service hat keine Mindestlaufzeit und ist jederzeit kündbar.
48 – Mai 2009 -). Eine Einreichung per E-Mail, die – anders als ein Fax – nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt ist, reicht dafür nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. 2017, Az. 2 BvC 6/17, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. 2015, Az. 2 BvQ 43/15, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. 05. 2010, Az. 1 BvR 1070/10, juris, Rn. 4). Bruno Schmidt-Bleibtreu – Wikipedia. Dies gilt auch für eine De-Mail. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, in das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) eine § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG oder § 52a FGO entsprechende Regelung aufzunehmen (vgl. Beschluss der 3. 2 BvQ 43/15, juris, Rn. 5). Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) sind diese Regeln mangels Bezugsnorm für das Bundesverfassungsgericht nicht anwendbar.