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Der Wert 9 Prozent wird von der Finanzverwaltung als Normalrendite einer unternehmerischen Investition angesehen. Weiterhin nimmt die Verwaltung an, dass der Käufer die Gewinne der kommenden fünf Jahre vergütet und erwartet, dass diese Gewinne dem oben berechneten Durchschnittsgewinn der vorangegangenen drei Jahre entsprechen. Ausgehend von diesen Überlegungen beträgt der gemeine Wert laut Stuttgarter Verfahren: X = V + 5(E - 9X/100). Der gemeine Wert entspricht daher der Summe aus dem Vermögenswert und dem Fünffachen des Unterschiedsbetrags von Ertragshundertsatz und einer Verzinsung auf das eingesetzte Eigenkapital X in Höhe von 9 Prozent pro Jahr. Die erste Formel für den gemeinen Wert ergibt sich aus der zweiten durch Auflösen nach X und Abrundung. Im Verlustfall gemäß R 99 ErbStR 2003 wird für den Ertragshundertsatz kein negativer Wert angesetzt, sondern Null. Der Wert nach Stuttgarter Verfahren ist damit unabhängig vom Nennkapital einer Gesellschaft, da sowohl V, E als auch X in% vom Nennkapital angegeben werden.

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000 Euro erzielt. Folglich ist V = 160 Prozent, E = 2 Prozent und X = 115, 6 Prozent. Der Wert aller Anteile an der AG nach Stuttgarter Verfahren beträgt dann 578. 000 Euro. Einzelnachweise Bearbeiten ↑ BGH II ZR 256/83 vom 24. September 1984, in Neue Juristische Wochenschrift, 1984, S. 192. ↑ Joachim Schultze-Osterlog, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. Band 15, Heft 3, Seiten 545–564, ISSN (Online) 1612-7048, ISSN (Print) 0340-2479 ↑ Beschluss des Ersten Senats vom 07. November 2006. BVerfG, abgerufen am 1. Mai 2019. ↑ Definition Stuttgarter Verfahren, Birgitta Dennerlein. Gabler Wirtschaftslexikon. ↑ Unternehmensbewertung nach dem neuen Erbschaftsteuerreformgesetz, Sonntag & Partner 2010. Siehe auch Bearbeiten Unternehmenswert Unternehmensbewertung
000 Euro erzielt. Folglich ist V = 160 Prozent, E = 2 Prozent und X = 115, 6 Prozent. Der Wert aller Anteile an der AG nach Stuttgarter Verfahren beträgt dann 578. 000 Euro. Einzelnachweise ↑ BGH II ZR 256/83 vom 24. September 1984, in Neue Juristische Wochenschrift, 1984, S. 192. ↑ Joachim Schultze-Osterlog, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. Band 15, Heft 3, Seiten 545–564, ISSN (Online) 1612-7048, ISSN (Print) 0340-2479 ↑ Beschluss des Ersten Senats vom 07. November 2006. BVerfG, abgerufen am 1. Mai 2019. ↑ Definition Stuttgarter Verfahren, Birgitta Dennerlein. Gabler Wirtschaftslexikon. ↑ Unternehmensbewertung nach dem neuen Erbschaftsteuerreformgesetz, Sonntag & Partner 2010. Siehe auch Unternehmenswert Unternehmensbewertung

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Und auch im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht gibt es einen Nachfolger für das Stuttgarter Verfahren. Nach § 199 BewG kann der Wert eines Unternehmens bzw. eines Unternehmensanteils anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens ermittelt werden. Dieses kapitalisiert den durchschnittlichen vergangenheitsbezogenen Jahresertrag mit einem typisierten Kapitalisierungsfaktor. Das Stuttgarter Verfahren in Gesellschaftsverträgen Das Stuttgarter Verfahren tauchte auch außerhalb des Steuerrechts auf. So findet es sich noch immer in vielen älteren Gesellschaftsverträgen. Praktische Relevanz bekommt es insbesondere, wenn es um die Abfindung ausscheidender Gesellschafter geht. Sieht die GmbH-Satzung oder der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft für diesen Fall eine Berechnung der Abfindung nach dem Stuttgarter Verfahren vor, ist dieses grundsätzlich auch noch anwendbar. Die Verfassungswidrigkeit im Steuerrecht schlägt also nicht auf das Gesellschaftsrecht durch. Die anhand des Stuttgarter Verfahrens ermittelten Abfindungswerte sind daher zunächst einmal für die Gesellschafter verbindlich, obwohl sie in der Regel nicht den tatsächlichen Unternehmenswert ausdrücken.

Zu beachten ist, dass die Richtlinien Dutzende von Sonderbestimmungen enthalten. Beispiel [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Das Nennkapital einer AG betrage 500. 000 Euro. Das aus der Steuerbilanz abgeleitete Betriebsvermögen sei mit 800. 000 Euro anzusetzen. In den vergangenen drei Jahren habe die AG jeweils einen Gewinn in Höhe von 10. 000 Euro erzielt. Folglich ist V = 160 Prozent, E = 2 Prozent und X = 115, 6 Prozent. Der Wert aller Anteile an der AG nach Stuttgarter Verfahren beträgt dann 578. 000 Euro. Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ BGH II ZR 256/83 vom 24. September 1984, in Neue Juristische Wochenschrift, 1984, S. 192. ↑ Joachim Schultze-Osterlog, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. Band 15, Heft 3, Seiten 545–564, ISSN (Online) 1612-7048, ISSN (Print) 0340-2479 ↑ Beschluss des Ersten Senats vom 07. November 2006. BVerfG, abgerufen am 1. Mai 2019. ↑ Definition Stuttgarter Verfahren, Birgitta Dennerlein. Gabler Wirtschaftslexikon. ↑ Unternehmensbewertung nach dem neuen Erbschaftsteuerreformgesetz, Sonntag & Partner 2010.

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Dabei gelten die Bewertungsvorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Bewertungsgesetzes. Im Prinzip wird der Vermögenswert als Wert des Betriebsvermögens aus der letzten Bilanz der Gesellschaft abgeleitet, wobei Wertveränderungen seit dem letzten Bilanzstichtag und der Gewinn bzw. Verlust im Zwischenzeitraum korrigiert werden müssen. Abweichend vom Bilanzansatz ist das Grundvermögen, z. B. Betriebsgrundstücke, mit dem Grundstückswert nach dem Bewertungsgesetz anzusetzen. Dies geschieht bei bebauten Grundstücken im Regelfall durch die Bedarfsbewertung nach § 146 BewG. Ertragshundertsatz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Sodann definiert R 99 ErbStR 2003 den Ertragshundertsatz (E) der Gesellschaft als gewogenes arithmetisches Mittel der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsungen der vorangegangenen drei Geschäftsjahre, wobei die Gewinne dieser drei Geschäftsjahre einfach, doppelt bzw. dreifach gewogen werden. Auch dieser Wert wird als Prozentsatz des Nennkapitals ausgedrückt.