Außerdem gilt dies nur, wenn diese Bediensteten 1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder 2. Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder 3. innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI berufen werden sollen oder 4. in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Versicherungsverband für gemeinden und gemeindeverbände koeln.de. Gleiches gilt für die Bediensteten in leitender Stellung in den Gemeinden, bei denen die in Satz 1 und 2 genannten Kriterien erfüllt sind. Bedienstete in leitender Stellung in den Gemeinden im Sinne dieses Erlasses sind die aufgrund eines Privatdienstvertrages bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschäftigten Werkleiter/Werkleiterinnen von Eigenbetrieben, Chefärzte/Chefärztinnen und Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterinnen kommunaler Krankenhäuser, Museumsdirektoren/Museumsdirektorinnen, Verkehrsdirektoren/Verkehrsdirektorinnen sowie Bedienstete in vergleichbarer Stellung.
Das erste Schadensersatzverfahren über 10 000 Euro wurde vom BGH abgeschlossen, über das zweite (5000 Euro) wird voraussichtlich Ende Januar vor dem Trierer Landgericht verhandelt, und das dritte derzeit laufende Verfahren (5000 Euro) zwischen Temme und Daun soll nach Aussage Temmes im Sommer sein. Das sind die Verfahren, für die der Kreis den "100-prozentigen Versicherungsschutz" hat. Schriftlich sogar. Doch zu dem, was an Forderungen noch kommen mag, hält man sich bedeckt. Sowohl schriftlich als auch mündlich. In Daun und in Köln, wo sich der zuständige GVV-Sachbearbeiter Klaus Peter Zwerschke um äußerste Zurückhaltung bemüht. Wenn es Forderungen gibt, werden sie genau geprüft "Grundsätzlich hat der Kreis bei uns Versicherungsschutz", sagt Zwerschke, doch von weiteren Forderungen in Höhe von 1, 5 Millionen Euro oder einer Summe, die diesem Betrag wesentlich näher ist als die bisher abgedeckten 20 000 Euro (plus Zinsen und Gerichtskosten), will der Mann in Köln nichts wissen. Eine Kinoorgel für einen sakralen Raum - Erzbistum Paderborn. Und schon gar nichts sagen.
Mein Runderlass v. 11. 2005 ( SMBl. NRW. 8201) wird aufgehoben. - MBl. NRW. 2010 S. 103