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Bei Vorliegen von besonderen Gefahren am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber gemäß § 9 ArbSchG zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Zusätzlich bedeutet, dass ggf. Maßnahmen über die Spezialregelungen in den Einzelverordnungen hinaus getroffen werden müssen. Hierzu muss man wissen, dass gesetzliche Vorgaben in den Verordnungen i. Besondere gefahren im zivilschutz online. A. nicht wiederholt werden. Man muss also Gesetz und Verordnungen stets zusammen lesen. Ob und wann eine besondere Gefahr vorliegt, bemisst sich nach der Schwere des möglichen Schadens und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. In diesem Zusammenhang wird auch häufig der Begriff der unmittelbaren erheblichen Gefahr verwendet. Er bezeichnet eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer ist. Um festzustellen, ob besondere Gefahren am Arbeitsplatz bestehen, sind die arbeitsplatzspezifischen Gefährdungsfaktoren im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu untersuchen.

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Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten Pflichtvorsorge zu veranlassen und bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten Angebotsvorsorge den Beschäftigten anzubieten. Stand: Juni 2015

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Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben (§ 9 Abs. 1 ArbSchG). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, dass alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG). Besteht eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen muss gewährleistet sein, dass die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist (§ 9 Abs. Fragebogen - Besondere Gefahren im Zivilschutz. 2 Satz 2 ArbSchG). In diesem Fall dürfen den Mitarbeitern aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 ArbSchG).