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Das ist auch der Fall, wenn gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften der angebotenen Ware als etwas Besonderes hervorgehoben werden, sodass der Kunde annimmt, es handle sich um einen Vorzug gegenüber anderen Waren der Konkurrenz. Tatsächlich handelt es sich um ein Merkmal, das das Produkt des Werbenden gegenüber anderen nicht auszeichnet und daher nichts Besonderes ist. Nach einem BGH-Urteil kommt es übrigens nicht darauf an, ob die Werbeaussage besonders hervorgehoben ist, damit die Grenze zur unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten überschritten ist. Vielmehr ist deren Platzierung ein maßgeblicher Faktor. Wann kommt es zur Irreführung? Das ist der Fall, wenn die Werbung insgesamt als irreführend wahrgenommen wird. Das ist anzunehmen, wenn der Adressat das Selbstverständliche der Eigenschaft nicht erkennt und deshalb fälschlicherweise von einem Vorzug der beworbenen Ware vor vergleichbaren Angeboten der Mitbewerber ausgeht. Und wann ist Werbung mit einer Selbstverständlichkeit erlaubt?

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Werbung mit Selbstverständlichkeiten Gliederung: Weiterführende Links: Stichwörter zum Thema Werbung Werbemedien Einzelfälle erlaubter und unerlaubter Werbung in der Rechtsprechung Einzelne Werbeaussagen in der Rechtsprechung Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie" Stichwörter zum Thema Wettbewerb - nach oben - Allgemeines: OLG Hamburg v. 12. 09. 2007: Eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass es Anbieter gibt, die Rechts- oder Vertragsbedingungen – hier die eBay-Bedingungen –, nicht beachten. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner den Hinweis "Keine eBay-Gebühr" durch die animierte und graphische Gestaltung besonders heraushebt, kann auch nicht mehr von einem Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG gesprochen werden. BGH v. 23. 10. 2008: Eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, kann trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG verstoßen, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird.

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Das Wettbewerbsrecht soll den Geschäftsverkehr regeln und schützen. Nach § 1 UWG sollen Mitbewerber, Verbraucherinnen und Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt werden und dabei dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen werden. Nicht ganz einfach ist die Bewerbung von Eigenschaften einer Ware oder Leistung. Denn wenn eine Eigenschaft besonders betont wird, die zu dem Wesen der Ware/Dienstleistung gehören oder gesetzlich vorgeschrieben sind, ist die Aussage trotz ihrer objektiven Richtigkeit im Sinne des § 3 UWG irreführend. Dies hat zur Folge, dass ein Unternehmen wegen irreführender Werbung abgemahnt werden kann. Beispiele Im Folgenden einige Beispiele von Werbung mit Selbstverständlichkeiten, um die Problematik zu verdeutlichen. Ein Unternehmen bewirbt sein Produkt mit "frei von Zusatz- und Konservierungsstoffen", handelt wettbewerbswidrig, wenn jedes Produkt dieser Art frei von solchen Stoffen ist (BGH GRUR 56, 550).

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Dabei ist je nach Einzelfall eine Einschätzung aus der Perspektive eines aufmerksamen, informierten, verständigen Durchschnittsverbrauchers – dem geltenden europäischen Verbraucherleitbild entsprechend – vorzunehmen. Ein solcher sei laut OLG Frankfurt a. mit der Tatsache vertraut, dass reklamehafte Anpreisung in der Natur der Werbung liege. Er werde Werbung daher kritisch betrachten und nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und Übertreibungen nicht wörtlich nehmen. Es kann allerdings nicht in jeder Konstellation vom Durchschnittsverbraucher eine derart differenzierte Haltung erwartet werden, sodass Vorsicht bei individuellen Werbeauftritten geboten bleiben sollte. Oftmals werden Werbeaussagen von Verbrauchern als Tatsachenbehauptung aufgefasst und auch Übertreibungen wird zumeist ein sachlicher Kern entnommen. Dies betont auch das OLG Frankfurt a. in seiner Entscheidung mit dem Beispiel, dass "radikale" Preissenkungen von Verbrauchern häufig als ungewöhnliche, ein gewisses Mindestmaß übersteigende Preissenkungen eingeordnet werden würden.

Als "Angabe" in diesem Sinne versteht man eine Aussage, die sich auf Tatsachen bezieht und somit sachliche, inhaltlich nachprüfbare Informationen beinhaltet. Im Gegensatz dazu stehen Äußerungen rein subjektiven Inhalts wie Werturteile, die keinen (überprüfbaren) Tatsachenkern enthalten. Beispielhaft zu nennen sind hierfür Ausdrücke wie "beste Lage" oder "beste Aussicht", während der von einer Immobilienplattform beworbene " Verkauf zum Bestpreis" eine inhaltlich nachprüfbare Aussage über geschäftliche Verhältnisse darstellt und es sich somit um eine unzulässige Angabe handelt. Folglich ist zu beurteilen, ob es sich bei der Aussage der "schnellen, sicheren, günstigen Lieferung" um eine solche Angabe i. S. v. § 5 Abs. 1 UWG handelt. Bereits daran äußert das OLG Frankfurt a. berechtigte Zweifel. Es bezeichnet die Äußerung als übliche Werbefloskel, der der Adressatenkreis schwerlich überhaupt eine konkrete Aussage entnehmen werde. Nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und reklamehafte Übertreibungen unterfallen nicht dem Verständnis einer "Angabe" im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG.