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März 2015: Freiberufler und Gewerbetreibende Finanzverwaltung äußert sich zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte | Mit der steuerlichen Reisekostenreform wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten ab 2014 nicht nur für den Arbeitnehmerbereich, sondern auch für den Bereich der Gewinneinkünfte grundlegend geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun insbesondere zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Stellung genommen. | Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstättesind keine Reisekosten, sondern können (wie bei Arbeitnehmern) nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte zu verstehen. Es muss eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten sein, an der oder von der aus die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Dauerhaft verlangt, dass die Tätigkeit an einer Betriebsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll.

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Mit der gesetzlichen Verweisung auf die Regelung für Arbeitnehmer sollen jedoch Selbständige für die entsprechenden Fahrten Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Damit müssen aber die für Arbeitnehmer anerkannten Ausnahmen von der Abzugsbeschränkung (Entfernungspauschale) ebenso für Selbständige angewandt werden. Folglich dürfen die Begriffe "Betriebsstätte" und "regelmäßige Arbeitsstätte" nicht unterschiedlich ausgelegt werden. Hiervon ausgehend sind die Fahrten der A zu den verschiedenen Unterrichtsorten nicht als der Abzugsbeschränkung unterliegende Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte i. S. v. § 4 Abs. 6 EStG zu beurteilen. Denn bei Arbeitnehmern liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte nur vor, wenn der Tätigkeitsstätte eine zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt. Dafür genügt allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte in zeitlichem Abstand immer wieder aufsucht, jedenfalls dann nicht, wenn fortdauernd immer wieder verschiedene Betriebsstätten des Arbeitgebers aufgesucht werden.

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Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. 2. 2013 wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten als Betriebsausgaben geändert. Für die ertragsteuerliche Beurteilung von Reisekosten ab dem 1. 1. 2014 gilt Folgendes: 1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte a) Begriffsbestimmung Betriebsstätte Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG sind keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich gem. 6 EStG nach den Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 bis 6 EStG zur Entfernungspauschale. Im Hinblick auf den besonderen Zweck des § 4 Abs. 6 EStG, den Zusammenhang mit § 9 Abs. 4 EStG und wegen der gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften im Regelungsbereich beider Vorschriften weicht der Begriff der Betriebsstätte vom Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ab. Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen zu verstehen, d. h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung i. Rn.

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Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte wird für den Aufwand die Entfernungspauschale von 0, 30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe angesetzt. Die tatsächlichen Aufwendungen sind insbesondere bei Verwendung eines PKW regelmäßig höher und wirken sich insoweit nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aus. Daraus ergeben sich auch Konsequenzen, wenn ein selbständig Tätiger ein betriebliches Fahrzeug für diese Fahrten verwendet: Der Gewinn des selbständig Tätigen ist dann entsprechend zu erhöhen. Wird die Fahrt zum Betrieb mit dem Besuch eines Kunden verbunden, könnte die Auffassung vertreten werden, es handele sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, sondern insgesamt um Dienst- bzw. Geschäftsreisen: eine Fahrt von der Wohnung zum Kunden und eine Fahrt vom Kunden zum Betrieb (So noch FG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2012 11 K 1785/11 F (EFG 2013 S. 419). Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 19. Mai 2015 VIII R 12/13. )

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Die Regelungen sind beim Vorliegen mehrerer dauerhafter Auftragsverhältnisse oder weiträumiger Tätigkeitsgebiete entsprechend anzuwenden. Reisekosten Die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Reisekosten sind bei der Gewinnermittlung sinngemäß, unter Beachtung von § 4 Abs. 7 EStG, anzuwenden. Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird. Der Begriff des Mittelpunktes der dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i. 5 EStG entspricht dem Begriff der ersten Betriebsstätte. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist nach § 9 Abs. 4a EStG zu bestimmen. Nach Satz 6 ist der Abzug auf die ersten 3 Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (vgl. 52 ff. des BMF-Schreibens vom 24.

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Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte i. 6 EStG. Der Steuerpflichtige kann an mehreren Betriebsstätten tätig sein; für jeden Betrieb kann jedoch höchstens eine ortsfeste betriebliche Einrichtung Betriebsstätte i. 6 EStG (erste Betriebsstätte) sein. Als Betriebsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die vom Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. b) Erste Betriebsstätte Übt der Steuerpflichtige seine betriebliche Tätigkeit an mehreren Betriebsstätten aus, ist die erste Betriebsstätte anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen. Nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG ist danach erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise (im Sinne eines Vergleichs mit einem Arbeitnehmer) arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, ist die der Wohnung des Steuerpflichtigen näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte (entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 7 EStG).

2014). Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung oder neben der Beherbergungsleistung nur ein Sammelposten für Nebenleistungen einschließlich Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung deshalb nicht feststellen (z. Tagungspauschale), so ist dieser Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungs- oder Reisenebenkosten zu kürzen. Als Kürzungsbeträge sind dabei für Frühstück 20%, für Mittag- und Abendessen jeweils 40% der für den Unterkunftsort maßgebenden Verpflegungspauschale bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden anzusetzen. Die Verpflegungspauschalen sind nicht nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu kürzen, wenn von dritter Seite Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden oder wenn der Steuerpflichtige anlässlich einer betrieblich veranlassten Reise Bewirtungsaufwendungen i. 2 EStG trägt. 3. Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung Die für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern geltenden Regelungen zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind dem Grunde und der Höhe nach entsprechend anzuwenden.