#1 Hallo Ihr Lieben. Ich bin neu hier angemeldet und habe natürlich eine Frage... Meine Balkontür ist defekt. Sie ist laut Verwalter über 25 Jahre alt und in der Aufhängung sind Bänder gerissen. Sie steht nun unten und seitlich deutlich ab. Zugluft dringt ein. Verwalter war im Mai vor Ort und hat eine neue Tür zugesagt. Nach mehreren Telefonaten und einem weiteren Besuch von ihm wird uns heute mitgeteilt dass wir keine neue Tür bekommen, weil die Nachbarn sich beschwert haben sie wollen dann auch neue interessieren mich die Nachbarn??? Nun bin ich dabei ein Einschreiben zu verfassen. Da die Miete per Abbuchung erfolgt, soll ich da sofort die Einzugsermächtigung zurückziehen und unter Vorbehalt überweisen? Oder reicht es wenn ich "unter Vorbehalt" in das Einschreiben packe? Und wie lange gebe ich Zeit? Zwei oder drei Wochen für die Mängelbeseitigung? Reparaturen in Wohnungseigentümergemeinschaften Immobilienrecht, Wohnungseigentum. Nicht falsch verstehen- eine Reparatur wäre mir auch Recht, ich poche nicht auf eine neue Tür aber ich zahle ja nunmal die Heizkosten und wir haben hier eh das tolle ISTA muss ich dazu nicht sagen.
Für z. B. einen großen, überdachten Balkon mit ruhiger Südausrichtung wird man entsprechend höher mindern können, als für einen kleinen Balkon mit Straßenausrichtung und Blick auf die Müllkippe gen Norden. Das AG Köln hat in einem recht alten Urteil aus 1970 bei einer defekten Balkontür eine Minderung von 35, 00 DM bei 250, 00 DM Miete angenommen; AG Köln, WM 1970, 40. Dies entspricht ca. 14%. Die fehlende Nutzbarkeit des Balkons wird in anderen Urteilen mit nur 3-5% bewertet, wobei dabei keine Aussage über die Lüftungsmöglichkeiten getroffen wurde. Angesichts der Wintermonate halte ich derzeit eine Minderung 8-10% für angemessen. Im Frühling bzw. Sommer kann die Minderung ggf. erweitert werden, wenn dann die Balkonnutzung witterungsbedingt mehr in den Vordergrund tritt. Das Risiko einer zu hohen Mietminderung trägt der Mieter. Mietminderung für defekte Fenster | Mietrecht 2022. Sie sollten daher die Minderung schriftlich geltend machen und über die Minderung hinaus hilfweise Ihr Zurückbehaltungsrecht erklären. Das Zurückbehaltungsrecht kann höher als die Minderung sein, der Unterschied liegt darin, dass zurückbehaltende Beträge nachbezahlt werden müssen, wenn der Mangel beseitigt ist.