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Der BGH nimmt eine vermittelnde Position ein und stellt auf die Umstände des Einzelfalls sowie darauf ab, in welchem Umfang die Mitwirkungspflicht des Erben für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist (s. Leitsatz 4. ): Danach genügt der Erbe seiner Mitwirkungspflicht, wenn er beim Notar persönlich erschienen ist, Angaben zum Nachlass gemacht hat und kein weiterer Aufklärungsbedarf mehr besteht. Ärger um das notarielle Nachlassverzeichnis - Anwaltsblatt. Unter diesen Voraussetzungen ist der Erbe nicht verpflichtet, persönlich zum Aufnahmetermin beim Notar zu erscheinen. Allerdings stellt der BGH klar (Rn. 33): "Besteht dagegen weiterer Aufklärungsbedarf, kann es erforderlich sein, dass der Auskunftspflichtige erneut persönlich vor dem Notar erscheint. " Dass dies im Aufnahmetermin in Gegenwart des Pflichtteilsberechtigten zu geschehen hätte, sagt der BGH freilich nicht! 3. Bei der Ermittlung des Nachlassbestands hat der Notar diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.

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01. 09. 1996 · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht (1) | Aus dem Gesetz läßt sich nicht folgern, daß die Abfindung nicht die wesentlichen Betriebsgrundlagen betreffen darf. Maßgebend ist vielmehr, ob ein lebensfähiger Betrieb verbleibt. | Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Kostenloses ErbBstg Probeabo 0, 00 €* Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar * Danach ab 18, 75 € mtl. Tagespass einmalig 12 € 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte Endet automatisch; keine Kündigung notwendig Ich bin bereits Abonnent Eine kluge Entscheidung! Bitte loggen Sie sich ein. Facebook Werden Sie jetzt Fan der ErbBstg-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook

Häufig Streit um Nachlassverzeichnis Die enterbte Tochter des Erblassers klagte gegen die Witwe des Erblassers als dessen Vorerbin auf ihren Pflichtteil. Sie erwirkte ein Urteil, wonach die Auskunftsschuldnerin ihr durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers erteilen musste. Der Notar lud beide Parteien, worauf die Auskunftsschuldnerin gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten einen Termin wahrnahm, der nicht vom Notar anberaumt war. Dort wurden umfangreiche Unterlagen zum Nachlass vorgelegt. Weitere vom Notar anberaumte Termine nahm sie nicht wahr. Der Notar erstellte anhand der vorgelegten Unterlagen und eigener Ermittlungen den Entwurf eines Nachlassverzeichnisses, den er der Auskunftsgläubigerin zusandte. Diese beantragte die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Erzwingung der titulierten Auskunftsverpflichtung, welches das Landgericht (LG) festsetzte. Nach Zahlung desselben wurde erneut ein Zwangsgeld festgesetzt, das jedoch auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hin aufgehoben wurde.