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4. Ob eine nachteilige bauliche Veränderung vorliegt oder nicht, ist stets eine im Einzelfall, mitunter schwierig zu beantwortende Frage. Die zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung ist beinahe unüberschaubar. Über einige dieser Entscheidungen haben wir für Sie berichtet, nämlich hier, hier und hier. 5. Die Tatsache, dass dem "bauenden" Miteigentümer ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist, ändert an obigen Grundsätzen in der Regel nichts, denn der vom Sondernutzungsrecht umfasste Bereich bleibt Gemeinschaftsgeigentum.

22 Weg Bauliche Veränderung 1

Zur Durchführung der gemeinschaftlichen Arbeiten war es auch erforderlich, den Belag, die Umgrenzung und den Dachvorbau auf dem Dachgarten des Beklagten zu entfernen. Dieser duldete die Arbeiten und ließ im Anschluss einen neuen Dachvorbau errichten, der in Form und Farbe von dem früheren Zustand abwich. Hierzu behauptet der Beklagte, die Zustimmung des Verwalters eingeholt zu haben. Eine Zustimmung der Eigentümerversammlung lag unstreitig nicht vor. Die Entscheidung Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung in die zweite Instanz zurück. Der BGH führt aus, dass die bisher getroffenen Feststellungen nicht genügten, um der Klage stattzugeben. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht zur Beurteilung der Rechtslage auf § 22 Abs. 1 WEG zurückgegriffen. Dies sei verfehlt, weil § 22 WEG lediglich bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum regele, insbesondere Substanzeingriffe. Daran fehle es, da der Dachgarten an sich sondereigentumsfähig sei, wenn die Teilungserklärung – wie hier – ihn zum Sondereigentum erkläre.

Dies gehe offensichtlich so nicht an. Der vom Amtsgericht gegen die hiesige Rechtsauffassung angeführte Fall eines Fahrstuhls bzw. Aufzugs sei mit diesen Beispielen gerade nicht vergleichbar, sondern unterfalle tatsächlich § 22 Abs. 2 WEG, da das Vorhandensein eines Fahrstuhls bzw. Aufzugs im oder am Gebäude einer Wohnungseigentumsanlage in aller Regel für sämtliche sich in diesem befindende Einheiten einschließlich der Erdgeschosswohnung(-en) eine Gebrauchswerterhöhung bedeute und nicht nur für einzelne bzw. für die über dem Erdgeschoss gelegenen Wohnungen. 2. Hier liege nach alledem eine bauliche Veränderung i. 1 WEG vor. Der genehmigende Beschluss habe mithin nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer und damit auch des Klägers gefasst werden können, woran es aber fehle. Einschlägig sei insofern § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG und nicht § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG. Denn die Installation der Klimaanlage mit den Maßen: Breite 88, 7 cm/ Höhe 61, 9 cm/ Tiefe 37, 0 cm bzw. Breite 87, 2 cm/ Höhe 54, 2 cm/ Tiefe 28, 9 cm an der Außenfassade des Gebäudes mit 10, 0 cm Abstand zu dieser sei auch unter Berücksichtigung der Anbringung unterhalb des Dachfirsts und der gegenüber der weißlichen Fassadenfarbe ähnlichen Farbgebung eine ganz erhebliche optische Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums über das gemäß § 14 Nr. 1 WEG zulässige Maß hinaus.