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FG Hamburg: Keine Mehrabführung bei einem nur verrechenbaren Verlust der Organgesellschaft aus einer Tochterpersonengesellschaft Fraglich ist, ob eine Mehrabführung vorliegt, wenn die Abweichung von abzuführendem handelsrechtlichen Gewinn (z. 0) und Steuerbilanzgewinn (z. B.. /. 10) der Organgesellschaft durch einen nur verrechenbaren Verlust einer Tochterpersonengesellschaft (§ 15a EStG) verursacht wird. Diese Frage könnte man – zu Lasten des Steuerpflichtigen – bejahen, da eine Abweichung zwischen den bilanziellen Größen "handelsrechtliche Ergebnisabführung" und "Steuerbilanzgewinn" – wie im Regelbeispiel des § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG – vorliegt. Der Organträger hätte einen passiven Ausgleichsposten in seiner Steuerbilanz zu bilden, der bei einer Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft einkommenswirksam aufzulösen wäre (§ 14 Abs. 4 Satz 2 KStG). Das Finanzgericht Hamburg hat die aufgeworfene Frage – zu Gunsten des Steuerpflichtigen und m. E. „Erstinstanzliche Neuigkeiten“ zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen | Steuerboard. zutreffend – verneint (Gerichtsbescheid vom 1.
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Vororganschaftliche Mehrabführung Buchen Coaching

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL. M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn In einem (Kapitalgesellschafts-)Konzern dient eine ertragsteuerliche Organschaft der Vermeidung ertragsteuerlicher Nachteile, die aus der Mehrstufigkeit der Unternehmensstruktur resultieren können (z. B. Vermeidung einer Ausschüttungskaskade, Verlustverrechnung etc. ). In einer "klassischen" Organschaftsstruktur besteht eine unmittelbare Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft (z. Vororganschaftliche mehrabführung buchen. Organträger-AG hält unmittelbar sämtliche Anteile der Organgesellschaft-GmbH). Eine mittelbare Organschaft liegt dagegen vor, wenn der Organträger unmittelbar an z. einer Zwischen-GmbH beteiligt ist und die Zwischen-GmbH unmittelbar sämtliche Anteile an der Organgesellschaft hält. Ein Gewinnabführungsvertrag und eine Organschaft bestehen in diesem Fall lediglich zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, die Zwischen-GmbH hat – vereinfacht dargestellt – keine besondere Funktion. Da in der Praxis regelmäßig keine (steuerlichen) Gründe für die Errichtung einer mittelbaren Organschaft vorliegen, führt die Struktur ein "Schattendasein".

NWB Nr. 3 vom 12. 01. 2009 Seite 118 Ausgleichsposten für Mehr-/Minderabführungen in organschaftlicher Zeit Körperschaftsteuerliche Organschaft [i] LiteraturMüller/Stöcker, Die Organschaft, NWB Verlag, Herne, 7. Aufl. 2008. Durch das JStG 2008 hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 KStG die bisherige Verwaltungsauffassung zu den Rechtsfolgen einer in organschaftlicher Zeit verursachten handelsrechtlichen Mehr- oder Minderabführung gesetzlich abgesichert. Tierarzt-drfeider.de steht zum Verkauf - Sedo GmbH. Danach ist als Folge einer Minderabführung beim Organträger ein aktiver Ausgleichsposten und nach einer Mehrabführung ein passiver Ausgleichsposten zu bilden. Bei Veräußerung der Beteiligung durch den Organträger ist dann der aktive Ausgleichsposten gewinnmindernd, der passive Ausgleichsposten gewinnerhöhend aufzulösen. Auf den Auflösungsbetrag sind – je nach Rechtsform des Organträgers – die Vorschriften § 8b KStG oder § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden. Damit ist die Wirkung des BFH-Urteils v. 7. 2. 2007 - I R 5/05 (BStBl 2007 II S. 796) aufgehoben.