Im Normalfall bleiben in einem Forderungsverhältnis Gläubiger und Schuldner von Beginn bis zur Beendigung durch Tilgung dieselben Personen. – Mithin stellt ein Wechsel der Person des Schuldners ein Ausnahmefall dar: Begriff Die Schuldübernahme kann sich, muss aber nicht aus zwei Teilen zusammensetzen: Interne Schuldübernahme (Erfüllungsübernahme) Mit dem "Befreiungsversprechen" verspricht der Schuldübernehmer dem Schuldner, an seiner Stelle die Schuld zu erfüllen Externe Schuldübernahme (eigentliche, "privative" Schuldübernahme) Mit dem "Schuldübernahmevertrag" zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer tritt dieser anstelle des bisherigen Schuldners und unter dessen Befreiung in das weiterbestehende Schuldverhältnis ein. Grundlage OR 175 – 183
Einleitung zur Schuldübernahme Normalfall: Gleicher Schuldner von Anfang bis Ende Im Normalfall bleiben in einem Forderungsverhältnis Gläubiger und Schuldner von Beginn bis zur Beendigung durch Tilgung dieselben Personen. – Mithin stellt ein Wechsel der Person des Schuldners ein Ausnahmefall dar. Vereinbarung schuldübernahme muster musterquelle. Ausnahme: Schuldnerwechsel In verschiedenen Sachverhalts-Situationen ( Erscheinungsformen) sind Schuldnerwechsel anzutreffen: Schuldübernehmer tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners, kraft Rechtsgeschäft Vermögensübergang von einem auf einen andern Rechtsträger (Universalsukzession) Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts ( OR 181) Parteiwechsel (zB Vertragsübertragung) Schuldübernahme = Schuldnerwechsel Die Schuldübernahme bewirkt einen Schuldnerwechsel: An die Stelle des ursprünglichen Schuldners tritt ein Anderer. Zession als Gegenstück Die Schuldübernahme ist das spiegelbildliche Gegenstück des Gläubigerwechsels durch Zession (auch: Abtretung) Zession | Abtretung | Im Gegensatz zur Abtretung mit Gläubigerwechsel, wo es dem Schuldner gleichgültig sein kann, an wen er verzinst und bezahlt, ist es bei der Schuldübernahme mit Schuldnerwechsel völlig anders: Die Interessen des Gläubigers werden durch die Person des Schuldners und dessen Bonität massgeblich beeinflusst, je nach dem ist die Forderung werthaltiger oder nicht.