Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden: Wenn es einen Betriebsrat gibt, ist die Regelung nur durch Betriebsvereinbarung zugelassen. In Betrieben ohne Betriebsrat muss die Regelung mit der/dem einzelnen betroffenen ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Die Vereinbarung hat zwingend schriftlich zu erfolgen! Eine mündliche Vereinbarung ist nicht zulässig! Folgende Punkte müssen bei sondergeregelten Öffnungszeiten berücksichtigt werden: Eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot für Wochenenden/Feiertage darf nur zugelassen werden, wenn es besonderen Arbeitsbedarf gibt. Verkaufstätigkeiten sind außerhalb der erlaubten Öffnungszeiten allerdings nicht möglich. ArbeitnehmerInnen dürfen pro Jahr nur an vier Wochenenden oder Feiertagen eingesetzt werden. Es ist darauf zu achten, dass MitarbeiterInnen nicht an vier aufeinanderfolgenden Wochenenden beschäftigt werden! Eine Sonntagsbeschäftigung muss entsprechend entlohnt werden, führt aber auch zu einem Anspruch auf Ersatzruhe. Darf Friseur am Sonntag eröffnen, (Recht). ArbeitnehmerInnen können die Beschäftigung am Wochenende/an Feiertagen aus persönlichen Interessen ablehnen.
Viele Friseure denken darüber nach, ihre Öffnungszeiten ab dem 4. Mai, wenn auch nur kurzfristig, zu erweitern. Das sollten Sie dabei beachten. Die Menschen in Deutschland warten sehnsüchtig auf ihren Stylisten. Wenn am 4. Mai die Friseure wieder öffnen dürfen, ist deshalb mit einem großen Kundenansturm zu rechnen. Dennoch wird der Laden wohl kaum voll sein. Verschärfte Hygieneanforderungen lassen nur eine begrenzte Anzahl von Kunden im Salon zu. Deshalb machen sich viele Friseure derzeit Gedanken über eine Erweiterung ihrer Öffnungszeiten. Dürfen Friseure auch an Sonntagen Kunden empfangen? - Handwerkskammer zu Köln. Unser Rechtsexperte Sven Kobbelt hat hierzu wichtige Hinweise und Tipps: Frisöre fallen nicht unter das Ladenöffnungszeitgesetz, sondern zählen zu den Dienstleistungsbetrieben. Als Dienstleister darf man grundsätzlich die Öffnungszeiten selbst bestimmen. Einschränkungen gibt es nur bei der Beschäftigung von Angestellten. Angestellte dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden, da Frisöre nicht in die Ausnahme des § 10 ArbZG für Sonn- und Feiertage fallen.