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Dies entspricht auch der von der Literatur soweit ersichtlich überwiegend vertretenen Auffassung, die sich im Wesentlichen darauf stützt, dass allein schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten ein unterjähriger Methodenwechsel angesichts der aufzuteilenden Fixkosten ausscheidet. Im Ergebnis lässt sich nur mit einer mindestens den gesamten Veranlagungszeitraum einbeziehenden Betrachtungsweise der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Kraftfahrzeug belegen. Zutreffend weist das FG darauf hin, dass dieser Auffassung § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i. Wechsel 1 methode zu fahrtenbuch pdf. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entgegenstehen, auch wenn dort jeweils auf den Kalendermonat bezogene Werte zu Grunde gelegt werden, indem die 1%-Regelung für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises ansetzt und die 0, 03%-Regelung jeweils einen auf den Kalendermonat bezogenen Wertzuschlag normiert. Denn der Monatsbezug regelt lediglich den Zuflusszeitpunkt des Nutzungsvorteils.

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Bei der Schlussbesprechung stellte der Unternehmer den Antrag, den Privatanteil für 2003 nicht mehr nach der Fahrtenbuch-Methode zu berechnen, sondern nach der 1%-Regelung. Denn dabei hätte sich nur ein Privatanteil von 6. 195 Euro ergeben (für sieben Monate: 7% des Listenpreises von 88. 500 Euro). Das wurde vom Finanzamt jedoch abgelehnt, ebenso wie der spätere Einspruch gegen den geänderten Steuerbescheid. Das Finanzamt war der Meinung, der Unternehmer habe sich durch Abgabe seiner Steuererklärung endgültig für die Besteuerung nach der Fahrtenbuch-Methode entschieden. Diese Entscheidung könne er später nicht mehr revidieren. Das Finanzamt stützte sich dabei auf ein BMF-Schreiben vom 21. 1. Wechsel 1 methode zu fahrtenbuch video. 2002, in dem es zur Methodenwahl heißt: "Die Wahl... nimmt der Steuerpflichtige durch Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt vor". Der Unternehmer klagte gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid und bekam beim Finanzgericht recht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. 5. 2008, Az. 5 K 2268/06, EFG 2009 S. 457).

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Fahrtenbuch | FG-Urteil bestätigt | Az. IV R 35/12 Ein Fahrtenbuch, das nicht während des ganzen Kalenderjahres geführt wird, ist nicht ordnungsgemäß. Damit hat der BFH das Urteil des FG Münster vom 27. 04. 2012 im Revisionsverfahren bestätigt ( Az. IV R 35/12, veröffentlicht am 25. 06. 2014). Hintergrund: Der Kläger, der von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen hatte, begann am 01. 05. 2008, für dieses Fahrzeug ein (inhaltlich ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen. Nachträglicher Wechsel zur 1%-Methode ist zulässig. Das beklagte Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnungen nach der 1%-Methode. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass Veränderungen seiner familiären Situation (Geburt eines dritten Kindes) die Privatnutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs stark eingeschränkt hätten und es deshalb zulässig sein müsse, die Ermittlungsmethode auch während des laufenden Jahres zu ändern. Entscheidung: Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.

Das BFH-Urteil vom 20. 03. 2014 (Az. IV R 35/12) können Sie hier im Volltext lesen.