Gewöhnlich sind alle Scheiben und Spiegel aus Glas bzw. Kunststoff von den eigenen Schränken, Vitrinen, Aquarien sowie Glas-Keramik-Kochfläche gegen Glasbruch versichert, sofern der Zusatzbaustein Glas in die Versicherungsleistungen mit aufgenommen worden ist. 4. Was sind versicherte Wertsachen? Zu diesen zählen unter anderem Bargeld, Schmucksachen, Gemeinden, Briefmarken, Münzen und Edelmetalle wie Gold und Silber. Auch wertvolle Kunstgegenstände sind in der Hausratversicherung automatisch mitversichert. Bargeld ist außerhalb eines vorschriftsmäßigen zertifizierten Safes nur bis zu einer Höhe von 1500 € versichert, je nach Anbieter Hausratversicherung unterschiedlich. Persönlicher Besitz - Rechtsanwalt. Wie mache ich den besten Versicherer ausfindig? Um den für sich besten Versicherer ausfindig zu machen, empfiehlt es sich im Internet einen Vergleich unter den zahlreichen Anbietern durchzuführen. Diese Methode ist schnell vollzogen und kann helfen einen Versicherer mit einem guten Preisleistungsverhältnis zu finden. Die Vorgehensweise ist relativ einfach, man muss nur eines der zahlreichen Vergleich-Portale anklicken und mithilfe des Vergleich-Rechners den für sich besten Anbieter finden.
Nach § 19 darf der Gefangene seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit persönlichen Gegenständen, insbesondere mit Lichtbildern nahestehender Personen und mit Erinnerungsstücken von persönlichem Wert ausstatten. Weiter darf der Gefangene Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung in angemessenem Umfang besitzen, § 70 I. Persönlicher besitz der versichert werden kann videos. Schranke ist jeweils die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt. Eine Gefährdung kann vor allem daraus folgen, dass der Gegenstand die Möglichkeit bietet, in ihm verbotene Dinge, insbesondere Rauschgift und Geld zu verstecken, und diesem Mißbrauch weder durch technische Maßnahmen noch durch solche Kontrollen ausreichend zu begegnen ist, die dem Anstaltspersonal zuzumuten sind [ KG 5 Ws 217/99 Vollz]. Vor einem generellen Verbot des Besitzes hat die Anstalt immer zu prüfen, ob die Gefährdung durch weniger einschneidende Maßnahmen, beispielsweise durch Kontrollen oder Verplombung, ausgeschlossen werden kann. Dass die Gefährdung auch durch andere, möglicherweise nicht verbotene Gegenstände erfolgen kann, zwingt die Anstalt nicht zur Hinnahme zusätzlicher Sicherheitsgefährdungen [ BVerfG 2 BvR 0669/03].