Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Privatnutzung einzelne (individuelle) Kosten (wie hier Kraftstoffkosten) des betrieblichen Fahrzeugs trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1%-Regelung ermittelt worden ist, steht demnach dem heute veröffentlichten Urteil nicht mehr entgegen. Bisher ging der BFH davon aus, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1%-Regelung statt nach der Fahrtenbuchmethode bemessen wird. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2 15 buffer overflow. Allerdings kann der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers nur bis zu einem Betrag von 0 EUR gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen – und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen.
Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten (ca. 5. 600 €). Die übrigen PKW-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) berechnet und betrug ca. 6. 300 €. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2.1.0. Der Kläger begehrte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich in Höhe von 700 € fest. [ 3] Der BFH hat die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1%-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nach dem jetzt veröffentlichten Urteil nicht mehr entgegen.
2016, Az. VI R 49/14 und VI R 2/15, Abruf-Nrn. 191868 und 191867, LGP 4/2017, Seite 58 → 44589260). Wichtig | Das BMF veröffentlicht die beiden Urteile im Bundessteuerblatt. Die Grundsätze gelten ab sofort und allgemein. Die Finanzverwaltung muss sie in allen offenen Fällen anwenden (BMF, Schreiben vom 21. 09. 2017, Az. IV C 5 ‒ S 2334/11/10004-02, Abruf-Nr. 196850). Dabei gelten folgende Regelungen: Meistbegünstigungsregel bei der Fahrtenbuchmethode Bisher flossen bei der Fahrtenbuchmethode die vom Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen (= Nutzungsentgelte) nicht in die Gesamtkosten des Fahrzeugs ein (vgl. Dienstwagen: Selbst getragene Kosten | Steuern | Haufe. R 8. 1 [9] Nr. 2 S. 8 LStR). Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung (Privatfahrten sowie Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte) wurde mit einem Prozentsatz (entsprechend dem Verhältnis der beruflichen und privaten Fahrleistungen) auf diese reduzierten Gesamtkosten ermittelt. Wichtig | Das BMF (Schreiben vom 21. 2017, Rz. 13) lässt vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung nunmehr eine alternative Berechnungsmethode zu.