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Gemäß § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Erbe hat an der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. 2 Satz 1 BGB finden einige Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere § 745 Abs. 2 BGB auch bei der Erbengemeinschaft Anwendung. Demzufolge konnten die Schwestern von ihrem Bruder verlangen, dass dieser auszieht oder eine Nutzungsentschädigung zahlt. Nach Auffassung des Gerichtes konnte sich der Bruder auch nicht auf einen (unterstellten) Mietvertrag berufen. Das Gericht war der Auffassung, dass der (unterstellte) Mietvertrag auf jeden Fall aufgrund des Rechtsinstituts der Konfusion erloschen sei, weil niemand zugleich Gläubiger und Schuldner eines Mietvertrages sein könne. Entschädigung für die alleinige Nutzung einer Immobilie aus Erbschaft durch einen Erben. Da die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig sei, kommen Mietverhältnisse nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern mit den Erben zustande (BGH, NJW 2002, 3389). Durch den Erbfall treten dementsprechend auch die einzelnen Erben in den Mietvertrag ein.

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Es kommt nicht selten vor, dass eine Immobilie im Nachlass von nur einem Miterben bewohnt wird. Dann stellt sich regelmäßig für die übrigen Erben die Frage, ob eine Miete verlangt werden kann. Sofern nicht der Erblasser noch zu Lebzeiten mit dem die Immobilie bewohnenden Miterben einen Mietvertrag geschlossen haben sollte, besteht kein Anspruch auf Miete, wohl aber auf sogenannten Nutzungsersatz. Zunächst einmal haben alle Miterben ein eigenständiges Recht auf Gebrauch der Nachlassgegenstände, soweit nicht andere Miterben dadurch beeinträchtigt werden. Wenn ein Miterbe die Immobilie bewohnt, schließt er in der Regel dadurch die anderen vom Mitbesitz aus. Nutzungsentschädigung haus erbe. In solchen Fällen sollte versucht werden, einvernehmlich zu regeln, wer zu welchen Konditionen die Nachlassimmobilie bewohnen kann. Wenn keine Vereinbarung zu Stande kommt, insbesondere weil sich der die Immobilie bewohnende Miterbe sperrt, ist davon auszugehen, dass er sich die Nutzung des Nachlassgegenstandes allein "anmaßt". Dann muss umgehend reagiert und der Mitgebrauch eingefordert werden!

Um diesbezüglich keine Fehler zu machen, sollte der begehrende Miterbe bereits im Rahmen der außergerichtlichen Aufforderung einen Rechtsanwalt konsultieren.