Das FG betont aber, dass der jetzige Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig ist, zumal zwar nicht im Zusammenhang des sachlichen, jedoch des räumlichen Anwendungsbereichs in § 35a Abs. 4 EStG vom Haushalt der gepflegten oder betreuten Person die Rede ist. Revisionsverfahren anhängig Daher verwundert es nicht, dass das FG die Revision zugelassen hat. Es erscheint dem FG klärungswürdig und klärungsbedürftig, ob Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung von nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Familienangehörigen im Rahmen von § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, und falls ja, ob der Abzug voraussetzt, dass die Rechnung auf den Steuer-pflichtigen ausgestellt ist. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat (Az. VI R 2/20). Aktualisierung v. 23. 3. 2021: Neuer Hinweis in Vordruck "Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen 2020" Entgegen dem o. g. BMF-Schreiben ergibt sich nun aus der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen 2020" das die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH folgt.
Bis zu 4. 000 Euro sind für haushaltsnahe Dienstleistungen möglich Pro Haushalt lassen sich diese Ansprüche aber nur einmalig geltend machen. Leben in einem Haushalt beispielsweise zwei alleinstehende Personen, so erhält jeder jeweils die Hälfte des Betrages, somit bis zu 10 Prozent beziehungsweise maximal 2. 000 Euro. Anders sieht es bei Ehepaaren aus. Sie werden, unabhängig davon wer die Ausgaben trägt, zusammen veranschlagt. Hat ein Ehepaar zum Beispiel eine Pflegehilfe angestellt, so kann es 20 Prozent der entstandenen Kosten von der Steuer absetzen. Die Angaben in der Steuererklärung müssen dabei vom Pflegebedürftigen selbst, oder von demjenigen, dem die Kosten entstanden sind, angeführt werden. Damit Sie die Aufwendungen absetzen können, ist eine Rechnung über diese notwendig und der Pflege-Dienstleister muss bereits bezahlt worden sein. Kostenübernahme für die 24-Stunden-Pflege Immer mehr setzen auf eine 24-Stunden-Betreuung der eigenen Angehörigen. Diese Pflegeleistung kann in den eigenen vier Wänden Ihres Angehörigen stattfinden und ist zudem viel persönlicher als die Unterbringung in einem Pflegeheim.
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG setzt, so das Finanzgericht, nicht voraus, dass der in der Rechnung aufgeführte Leistungsempfänger und der Zahlende identisch sein müssen. Dennoch versagte das Finanzgericht die Steuerermäßigung und zwar aus folgendem Grund: "Pflege- und Betreuungsleistungen für ambulante Pflege außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen sind … nicht abziehbar. Im Ergebnis können daher zwar die Aufwendungen für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht aber für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der in seinem eigenen Haushalt lebt, abgezogen werden. " Beachten Sie | Das Finanzgericht hält es für klärungsbedürftig, ob Kosten für die Pflege von Angehörigen, die in einem eigenen Haushalt leben, nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind und falls ja, ob der Abzug voraussetzt, dass die Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt ist. Demzufolge hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die von der Steuerpflichtigen auch eingelegt wurde.
Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. 12. 2019, Az. 3 K 3210/19, Rev. BFH Az. VI R 2/20, unter, Abruf-Nr. 215161; BFH-Urteil vom 3. 4. VI R 19/17 Other Posts