Enthält der Arbeitsvertrag ein rechtlich fehlerhaftes und damit unverbindliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot, kann sich der Arbeitnehmer entscheiden, dass er es dennoch beachten will. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Urteil vom 14. 2. 2012, Az. 14 Sa 1385/12) ist der Arbeitnehmer in derartigen Fällen nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob er sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot halten will. Es genügt, wenn er es tatsächlich tut. Der Arbeitnehmer kann daraus folgend die vereinbarte Karenzentschädigung auch dann verlangen, wenn die nachvertragliche Wettbewerbsklausel fehlerhaft sein sollte. Physiotherapeut wechseln während behandlung mit. Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 15 | ID 42421249
Gegen das Wettbewerbsverbot verstößt ein Arbeitnehmer, wenn er - wie in unserem Beispielfall - die Praxisdaten seines neuen Arbeitgebers mitteilt und die Patienten auffordert, ihm zu folgen und sich zukünftig dort behandeln zu lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Patienten während der Arbeitszeit oder in seiner Freizeit abwirbt. Das vertragliche Wettbewerbsverbot endet mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Rechtliches und tatsächliches Ende des Arbeitsverhältnisses können jedoch auseinanderfallen. Kein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einem Patienten nur mitteilt, dass er zu einem bestimmten Termin bei Ihnen ausscheidet. Erkundigt sich der Patient beim Therapeuten nach dessen zukünftigem Arbeitsplatz, darf der Therapeut wahrheitsgemäß antworten. Physiotherapeut wechseln während behandlung. Er hat aber alles zu unterlassen, was den Patienten zu einem Therapeutenwechsel veranlassen oder Ihnen in irgendeiner Art und Weise Konkurrenz machen könnte. Der Therapeut darf also zum Beispiel keine Visitenkarten oder Flyer seines neuen Arbeitgebers verteilen oder dem Patienten raten, nach Behandlungsabschluss die Praxis zu wechseln.