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Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. » [1] Der Begriff der «fürsorgerischen Freiheitsentziehung» wurde durch das Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 von der Bezeichnung «fürsorgerische Unterbringung» (abgekürzt FU) abgelöst. Das Rechtsinstitut wurde damit zwar nicht in den Voraussetzungen, aber hinsichtlich bestimmter Verfahrensrechte der betroffenen Personen neu geregelt. [2] Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung In der Praxis informierte oftmals die Polizei die Vormundschaftsbehörde, da diese bei z. B. misslungenen Suizidversuchen oder Anfällen geistiger Verwirrung als erste zur Stelle ist. Die Behörde zog auch einen Arzt bei, nach Möglichkeit den Hausarzt der betroffenen Person. In Fällen von Verwahrlosung wurden die Behörden oftmals durch Nachbarn auf die Situation aufmerksam. Die Einweisung – meist in eine psychiatrische Anstalt – erfolgte häufig in einer Mischung aus Druck und Freiwilligkeit.

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Der Amtsarzt verfügt eine Fürsorgerische Unterbringung, wenn eine Person auf eigenes Verlangen oder Verlangen Dritter dem Amtsarzt (in der Regel) polizeilich vorgeführt wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Man kann sich bei Dr. Aschwanden direkt telefonisch informieren, ob eine Fürsorgerische Unterbringung indiziert ist, d. h. es die einzige und letzte Möglichkeit ist, eine Person oder ihre Umgebung vor deren gestörten Verhalten aufgrund einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung zu schützen. Es gibt keine amtsärztlichen Hausbesuche um eine unklare Situation einzuschätzen. Der Amtsarzt arbeitet bei einer Fürsorgerischen Unterbringung immer mit der Polizei zusammen und es muss diese auch als Erstes angerufen werden (Tel. 117). Die Polizei wird dann eine Einschätzung vor Ort machen und die betreffende Person dem Amtsarzt vorführen oder allenfalls vorrangig telefonisch mit dem Amtsarzt Rücksprache nehmen. Wenn speziell Dr. Aschwanden als Amtsarzt gewünscht wird, insbesondere in rechtlich heiklen Fällen, muss dies vorgängig telefonisch vereinbart werden, da er nicht immer zugegen ist.

Jugendliche stimmten häufig einer stationären psychiatrischen Behandlung nicht zu, Eltern befürworten diese aber. Der Jugendliche kam also gegen seinen Willen, aber ohne FFE in die Klinik. Die Zustimmung zur Behandlung ist ein höchstpersönliches Recht und kann bei bestehender Urteilsfähigkeit nicht an einen Elternteil delegiert werden. Kritik Fundamentalkritik an jeder Art von "Zwangspsychiatrie" üben namentlich das Zürcher Anwaltskollektiv und der 1987 gegründete Verein Psychex. [3] [4] [5] Erwachsenenschutzrecht Die fürsorgerische Unterbringung bei Erwachsenen zur Behandlung oder Betreuung wegen einer psychischen Störung oder geistiger Behinderung (Art. 426-439 ZGB) ist von der fürsorgerischen Unterbringung Minderjähriger als Eingriff in die elterliche Sorge im Interesse des Kindeswohls (Art. 307-312 ZGB) zu unterscheiden. Bei Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik gelten allerdings die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss (Art.

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Gesetzliche Grundlagen: Die Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB) § Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. § Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. § Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. § Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. Ärztinnen und Ärzte: Zuständigkeit (Art. 429 ZGB) § Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. § Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen. § Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

© Peter Schulthess, otography Eine fürsorgerische Unterbringung (FU) ist ein zivilrechtlicher Freiheitsentzug, welcher eine unfreiwillige Unterbringung in einer Einrichtung zur Folge hat (Art. 426 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Auf internationaler Ebene finden sich relevante Regelungen hauptsächlich in der Antifolterkonvention, dem UN-Pakt II, der UN-Behindertenrechtskonvention, der EMRK sowie in den relevanten Prinzipien und Standards der Vereinten Nationen, des Europarats und des CPT. Auf nationaler Ebene sind hauptsächlich die erwachsenenschutzrechtlichen Bestimmungen im ZGB einschlägig. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass die persönliche Freiheit einer unfreiwillig untergebrachten Person nicht weiter beschränkt werden darf, als es aufgrund des Gesundheitszustands und für eine erfolgreiche Behandlung notwendig ist. Sämtliche freiheitsbeschränkende Massnahmen (bewegungseinschränkende Massnahmen und Behandlungen ohne Zustimmung) müssen medizinisch notwendig sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den bestehenden Risiken stehen.

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§ Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt. § Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen. Vertrauensperson (Art. 432 ZGB) § Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt. Rechtsmittelbelehrung § Die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person kann innert 10 Tagen bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons, Unterstrasse 28, 9001 schriftlich Klage einreichen (Art. 439 ZGB). § Dies muss der betreffenden Person mündlich und schriftlich mit der FU-Verfügung mitgeteilt werden, der nahestehenden Person schriftlich (Kopie des FU-Formulars). (Bemerkung: Letzteres nur, wenn von der eingewiesenen Person gewünscht) § In der Regel muss die Klage innert fünf Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde entschieden sein (Art.