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E. Handlungsempfehlungen Sollte der Betriebsrat seine Mitbestimmung einfordern, werden sich Unternehmen nun Gedanken machen müssen, wie die aufgeworfenen Themen im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrates sinnvollen Lösungen zugeführt werden können. Denkbare Gestaltungen wären eine Betriebsvereinbarung, die den Betrieb der Facebookseite (bzw. anderer von der Argumentation ebenfalls betroffener Social Media Präsenzen) regeln und einer interessengerechten Regelung zuführen. Sollte es dem Betriebsrat nur um die Kommentarfunktion gehen, so könnte in einer Betriebsvereinbarung oder außerhalb einer solchen vereinbart werden, dass Kommentare Dritter, die Mitarbeiter nennen, unverzüglich gelöscht werden. Die Nutzer, die sich beschwere, werden unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe auf übliche Beschwerdekanäle (E-Mail, Telefon) verwiesen. Dies ist eine Praxis, die wir Mandanten ohnehin empfehlen und die derzeit wohl ohnehin schon von vielen Unternehmen "gelebt" wird. Sollte tatsächlich eine weitergehende Betriebsvereinbarung ausgehandelt werden, so ist dringend zu empfehlen, dass auf Seiten des Betriebsrates, wie auch des verhandelnden Unternehmensvertreters ein hinreichende Kenntnis der Funktionen und Werkzeuge bzw. der gestalterischen und technischen Möglichkeiten bei Facebook (bzw. anderen Sozialen Netzwerke) vorhanden ist.

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Quelle: © funkyfrogstock / Foto Dollar Club Sie sind alltäglich: Plattformen wie etwa Facebook, auf denen Unternehmen und ihre Beschäftigten Informationen weitergeben, miteinander oder mit Kunden kommunizieren. Das berührt nicht nur das Arbeitsleben. Arbeitgeber möchten oftmals auch, dass Mitarbeiter in ihrer Freizeit Nachrichten über das Unternehmen posten. Hier stehen die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten auf dem Spiel. Was erlaubt ist oder ungeklärt ist und worauf Betriebsräte achten sollten, erläutert Silke Greve in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 11/2016. Weit verbreitet und doch immer noch nebulös: »Social Media« ist ein Schlagwort, das kaum etwas darüber aussagt, was genau gemeint ist. Es geht um interaktive Onlineplattformen wie Facebook, Blogging-Dienste und virtuelle Bild-Pinnwände. Internetdienste im Job immer wichtiger Social Media ist nicht nur in der Gesellschaft angekommen - sondern auch in der Arbeitswelt. Gaben im Jahr 2013 noch 33 Prozent der deutschen Unternehmen an, Social Media zu nutzen, so waren es 2014 bereits 38 Prozent.

Betriebsvereinbarung Social Media Youtube

Beteiligungsrechte Die Festlegung von Regelungen zur Nutzung von sozialen Netzwerken im Betrieb betrifft Fragen der Ordnung des Betriebs und ist mitbestimmungspflichtig ( § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). In einer Betriebsvereinbarung (z. sogenannten "Social Media Guidelines") sollte u. a. geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber anordnen darf, dass Arbeitnehmer unter eigenem Namen Accounts einrichten sollen, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßgaben soziale Netzwerke privat genutzt werden dürfen, wie die Trennung des beruflichen vom privaten Netzwerk-Lebensbereich sichergestellt werden kann. Bei der Einführung und Nutzung von sozialen Netzwerken besteht die Gefahr, dass die Software vom Arbeitgeber genutzt werden kann, um das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Der Betriebsrat kann auf Grund seines Mitbestimmungsrechts (§ 87 Abs. 6 BetrVG) durchsetzen, dass Verhaltens- und Leistungskontrollen ausgeschlossen werden (z. sollten Vorgesetzte nicht als "Freund" im Netzwerk aufgenommen werden).

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Wirtschaftsblatt: Gibt es Branchen, in denen es besonders heikel ist? Hellbert: Zwei Kategorien sind zu unterscheiden, nämlich jene Branchen, die aufgrund ihrer Tätigkeit als besonders "heikel" gelten, wie der Bankensektor oder Sicherheitsfirmenwer möchte schon gerne Fotos seiner eigenen Wohnung auf Facebook wiederfinden, die ein Mitarbeiter einer solchen Firma hineingestellt hat, um seine Freundin zu beindrucken? - und jene Branchen, in denen allgemeine Werbebeschränkungen gelten (Gesundheitsbereich, Pharma-Bereich). Letztere sind aber durch die Liberalisierung der Werbevorschriften im Wandel begriffen: zB hat der Deutsche Bundesgerichtshof die Internet-Plattform "2te-zahnarztmeinung. de" als zulässig erachtet, worüber Patienten die fünf günstigsten Angeboten von Zahnärzten erhielten. Der BGH argumentierte, dass die Internet-Plattform nichts anderes sei als eine technische Erleichterung, um mehrere Preis-und Behandlungsangebote einzuholen. Seit diesem richtungsweisenden Urteil wagen immer mehr dt Ärzte den Schritt in Richtung Social Media, um Patienten zu gewinnen.

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Das Bundesarbeitsgericht entschied, schon vor 40 Jahren dass es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber tatsächlich vorhat, das Verhalten oder die Leistung des Mitarbeiters zu überwachen – und das obwohl im Regierungsentwurf der Regelung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass nur solche technischen Einrichtungen mitbestimmungspflichtig seien, "die den Zweck haben, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen" ( BT-Drucks., VI/1786 S. 48 /49). Das focht das BAG aber nicht an: es sei kein Unterschied, ob seine (Anm. Keppler: also die des Arbeitnehmers) Überwachung das erklärte Ziel der technischen Einrichtung oder nur ein Nebeneffekt sei. Es sei auch irrelevant, ob die Daten ausgewertet werden oder werden sollen – Überwachung begänne nicht erst mit der Auswertung (BAG aaO). Dennoch darf man sich wundern, da die Kommentarfunktion bei Facebook – trotz mancher, technisch kaum zu verhindernder Kunden- und Nutzerkommentare über Mitarbeiter, typischerweise nicht dafür gedacht ist, Verhalten und Leistungen der Mitarbeiter zu überwachen.

06. 2018 Format: Datei Größe: 5 MB