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  1. Strafrecht: Allgemeiner Teil | Der Irrtum – Schulstoff.org

Strafrecht: Allgemeiner Teil | Der Irrtum – Schulstoff.Org

Der Täter muss nicht genau wissen wie die Tat ablaufen wird. Aber er muss den Kausalverlauf «in den wesentlichen Zügen» voraussehen. Eine wesentliche Abweichung ist, was absolut atypisch abläuft. Wenn etwas sehr atypisch abläuft, ist es aber schon gar nicht mehr obj. zurechenbar. «man muss damit rechnen» keine wesentliche Abweichung kein Irrtum «atypischer Geschehensablauf» wesentliche Abweichung Irrtum (4) Dolus generalis-Fälle Bsp. Ersteren falls: beide Handlungen waren geplant: A schlägt B nieder um ihn in Ruhe im Gartenteich ertränken zu können Das ganze ist als Einheit zu verstehen und er hatte von Anfang an Tötungsvorsatz. Letzteren falls: Die Handlungen waren nicht beide geplant: A schlägt B nieder. B bewusstlos. A denkt B sei tod. A möchte nun die Leiche verstecken im Gartenteich. 2x keine Tötungsvorsatz. Strafrecht: Allgemeiner Teil | Der Irrtum – Schulstoff.org. 1. Er wollte ihn nur niederschlagen 2. Er wollte nur die Leiche verstecken Versuchte Körperverletzung und fahrlässige Tötung (5) Irrtum im Vorfeld des Straftatbestandes Bsp. A verliert Kleidersack, Kind B findet ihn und behält ihn.

Überblick – Irrtümer im Vorsatz Im Bereich des Vorsatzes können sechs Konstellationen von Irrtümern unterschieden werden: Der Tatbestandsirrtum, der error in persona vel objecto, die aberratio ictus, der Irrtum über den Kausalverlauf, der Irrtum über privilegierende Umstände und der umgekehrte Tatbestandsirrtum. I. Tatbestandsirrtum, § 16 I 1 StGB Der erste Fall der Irrtümer im Vorsatz, der sogenannte Tatbestandsirrtum, ist in § 16 I 1 STGB geregelt und liegt vor, wenn der Täter ein Merkmal, das zum gesetzlichen Tatbestand gehört, nicht kennt. Beispiel: A nimmt eine fremde bewegliche Sache an sich, denkt aber, es sei seine eigene. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum über das Merkmal fremd im Delikt des Diebstahls. Generell ist bei dem Irrtum über Tatumstände stets die Prüfung des Fahrlässigkeitsdelikts zu prüfen, falls ein solches existiert. Irrtümer strafrecht übersicht. II. Error in persona vel objecto Der zweite Irrtum im Bereich des Vorsatzes, der error in persona vel objetco, ist ein Identitätsirrtum über eine Person bzw. eine Sache.