Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass ein Schwerstbehinderter keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für seine Begleitperson auf einer Kreuzfahrt hat. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seit frühester Kindheit auf den Rollstuhl angewiesene Kläger mit einem Grad der Behinderung von 100 bedarf im Alltag ständiger Assistenz. Die laufenden Kosten für seine Pflegekräfte erstattet ihm der beklagte Landkreis als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Eine Pflegekraft begleitete den Kläger auch auf seiner selbst finanzierten Kreuzfahrt im Sommer 2016. Die hierfür zusätzlich entstandenen Kosten von über 2. AIDA für Rollstuhlfahrer. 000 Euro verauslagte der Vater des Klägers, nachdem der Beklagte die Kostenübernahme abgelehnt hatte. Der Kläger machte nun einen Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geltend. Auch ein behinderter Mensch müsse auf einer Urlaubsreise für einige Tage dem gewohnten Umfeld entfliehen können. Ein Ansparen auch der Mittel für den zwingend benötigten Assistenten wäre ihm aufgrund der bis dato geltenden Vermögensfreibeträge nicht möglich gewesen.
Hieraufhin machte der Kläger diese Kosten im Rahmen der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geltend. Auch ein behinderter Mensch müsse auf einer Urlaubsreise für einige Tage dem gewohnten Umfeld entfliehen können. Ein Ansparen der Mittel für den zwingend benötigten Assistenten wäre ihm nicht möglich gewesen. Eine Gleichstellung habe nicht nur mit Sozialhilfeempfängern, sondern auch mit der nicht auf Transferleistungen angewiesenen Bevölkerung zu erfolgen. Begegnungen mit nichtbehinderten Mitreisenden ist nur zufälliger Nebeneffekt einer Kreuzfahrt Die Argumente des Schwerstbehinderten hielt des Sozialgericht Leipzig für nicht überzeugend. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der Kostenübernahme und wies die Klage ab. Grundsätzlich, so die sächsischen Sozialrichter*innen, könnten auch Reisen eines wesentlich behinderten Menschen seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen. Begleitperson kreuzfahrt kostenlose web. Nicht erforderlich sei jedoch die Kreuzfahrt für eine Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft gewesen.