Eine Sittenwidrigkeit scheidet damit aus, ohne dass es auf ein Missverhältnis zwischen der Höhe des Abfindungsanspruchs und dem Verkehrswert des eingezogenen Geschäftsanteils ankommt. Mehr zum Thema: Volltext der Entscheidung OLG Hamm v. 2022 - 8 U 112/21 AUFSATZ: Eine GmbH mit ewigem Gewinnausschüttungsverbot, Birgit Weitemeyer / Barbara E. Weißenberger / Götz T. Mustersatzung gmbh mit einem gesellschafter von. Wiese, GmbHR 2021, 1069 Beratermodul GmbH im Steuer- und Gesellschaftsrecht: Das perfekte Informationssystem für den GmbH-Berater. 4 Wochen gratis nutzen! Justiz NRW online Zurück
Sie beriefen sich dabei auf die Regelung im Gesellschaftsvertrag der Beklagten, wonach sich die Abfindung nach dem Nennwert des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters berechnet. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Insolvenzschuldnerin ein Anspruch auf Zahlung des vollen wirtschaftlichen Werts ihres Anteils an der Beklagten zustehe, den er auf ca. 21. 000 € beziffert. Die Beschränkung der Abfindung auf den Nennbetrag der Stammeinlage hält der Kläger für insolvenzzweckwidrig. Die Regelung sei wegen des großen Abstandes zwischen dem Nennwert und dem Verkehrswert des Geschäftsanteils und der damit einhergehenden grob unbilligen Benachteiligung der Insolvenzschuldnerin als unangemessene sittenwidrige Klausel i. § 138 Abs. 1 BGB zu qualifizieren und damit unwirksam. Das LG wies die Klage ab. Steuerliche Mustersatzung für die gemeinnützige GmbH oder UG - FZF-Rechtsanwälte. Das OLG hat nun auch die Berufung zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Gründe: Der Insolvenzschuldnerin steht aufgrund der wirksamen Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Beklagten nur eine Abfindung in Höhe des Nennwerts des Anteils, hier also i. H. v. 1.
Abfindung muss aus GmbH-Kapital stammen Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Beim Gesellschafterstreit innerhalb einer GmbH kommt es in der Praxis regelmäßig dazu, dass die Gesellschafter versuchen, sich gegenseitig aus der Gesellschaft auszuschließen. Hierfür stehen unterschiedliche Wege zur Verfügung. Mustersatzung gmbh mit einem gesellschafter facebook. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 16. 06. 2021 ist auch im Falle eines Ausschlusses durch richterliches Gestaltungsurteil darauf zu achten, dass die Abfindung aus freiem Kapital der GmbH geleistet werden kann (Aktenzeichen: 7 U 1407/19). Möglichkeiten des "Ausschlusses" Streiten sich die Gesellschafter einer GmbH, kommt es häufig zur Fassung streitiger Gesellschafterbeschlüsse und gegenseitigen Klagen. Sämtliche Maßnahmen verfolgen das Ziel, den jeweils anderen Gesellschafter möglichst unverzüglich als Gesellschafter und gegebenenfalls auch als Geschäftsführer loszuwerden. Das Ziel, einen GmbH-Gesellschafter auszuschließen, kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden.
§ 2 Selbstlosigkeit der Gesellschaft Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Mittelbindung der Gesellschaft Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Mustersatzung gmbh mit einem gesellschafter youtube. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 4 Begünstigungsverbot Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Auflösung der Gesellschaft/ Liquidation Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.