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Lt. Bauamt/Vermesser sind die Kosten der Vermessung durch die hinteren Parteien zu tragen (würden wir ggf. auch übernehmen). Darüber hinaus sind wir vom Bauamt aufgefordert, eine Verpflichtungserklärung zur Baulast abzugeben. Uns stellt sich jetzt die Frage, wie sich die rechtliche Situation darstellt und wie wir vorgehen sollen. Wir wollen natürlich auch mit den hinteren Parteien eine vertragliche Reglung zur Nutzung, Reinigung/Winterdienst und Instandsetzung des Weges treffen, den wir nicht nutzen. Welche Argumentation haben wir gegenüber diesen Parteien, die ja jetzt schon die bisherige Grunddienstbarkeit nutzen. Nach Aussage des Bauamtes sind die hinteren beiden Grundstücke auf Grund der bisherigen Regelung nicht erschlossen (!? ). Geh fahr und leitungsrecht baulast. Gibt es im möglichen Streitfall unsererseits ggf. ein Druckmittel das Geh-, Fahr und Leitungsrecht ggf. zu versagen/einzuschränken, wie gesagt wir wollen grds. keinen Streit, aber die hinteren Parteien hätten u. E. ja jetzt kein Handlungsbedarf (6 Meter sind besser als 3 Meter).

Geh Fahr Und Leitungsrecht Baulast

Sehr geehrte(r) Fragesteller/in, vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht - Hauskauf, Immobilien, Grundstücke - frag-einen-anwalt.de. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte: Grundsätzlich gilt zunächst, dass gemäß § 1018 BGB ein Grundstück zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks derart belastet werden kann, dass dieser das dienende Grundstück in bestimmten Umfang benutzen darf (Grunddienstbarkeit).

Geh Fahr Und Leitungsrecht Tor

Hinsichtlich der Benutzung durch Besucher Ihres Nachbarn kommt es ebenfalls maßgeblich auf den Inhalt der Grunddienstbarkeit an. Die Absperrung eines zunächst offenen Weges führt leider oft zu Streitigkeiten. Auch hier ist letztlich der konkrete Einzelfall entscheidend. Wegerechte berechtigen grundsätzlich auch zum Befahren mit Fahrzeugen aller Art, es sei denn, es ist etwas anderes geregelt. Bei Wohngrundstücken deckt das Wegerecht auch die Ausübung durch Hausgenossen, Besucher und Mieter ab. Das heißt, grundsätzlich könnte Ihr Nachbar verlangen, dass auch seine Besucher den Weg mit dem PKW befahren können. Das Fahrrecht beinhaltet jedoch z. grundsätzlich kein Abstellrecht. Ob es in Ihrem Fall spezielle Gründe gibt, dem Nachbarn das Befahren des Wegs durch Besucher zu untersagen, ließe sich erst nach einer umfassenden Prüfung des gesamten Sachverhalts abschließend beurteilen. So hat beispielsweise das OLG Frankfurt (Urteil vom 29. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte / Luckenwalde. 1985, Az. : 10 U 22/85) das Anbringen eines verschlossenen Tors gebilligt, wenn dem Nachbarn, aber auch seinen Besuchern der Zutritt gewährleistet wurde.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Die Ausgestaltung des Wegerechts hängt von den schuldrechtlichen Vereinbarungen ("... gemäß Bewiligung") ab, die der Eintragung im Grundbuch zugrundeliegen. Diese Vereinbarung wäre zunächst zu prüfen, denn daraus ergeben sich Rechte und Pflichten bezüglich der Instandhaltung der Wegefläche. Eine Änderung dieser vertraglichen Vereinbarungen ist nur mit Zustimmung des Vertragspartners - also der hintere Eigentümer - möglich und kann nicht erzwungen werden. Geh fahr und leitungsrecht den. Diese könnten sich also auf die Eintragung im Grundbuch, die ja zu ihren Gunsten ein Wegerecht begründet, berufen und eine Einschränkung oder Änderung des Wegerechts, wie von Ihnen gewünscht, ablehnen, wenn sie keinen Handlungsbedarf sehen. Unabhängig davon sehe ich keinen Grund, weshalb Sie die Pflasterung auf Ihrem Teil des Weges nicht entfernen lassen sollten - es sei denn, die damals getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen haben eine Verpflichtung zur Pflasterung begründet.