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Unklare allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis stellen eine Verletzung der Pflichten des Architekten aus Lph 6 dar und können zum Honorarverlust führen. Hintergrund Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen. In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe. U. a. bei der Ausschreibung kann es zu Fehlern des Architekten kommen. Beispiel (nach LG Aachen, Urt. v. 16. 09. 1987 - 4 O 269/84 -, NJW-RR 1988, 1364) Eine Architekten-Arbeitsgemeinschaft war mit den Leistungsphasen 1-6 beauftragt worden. Die von der Arbeitsgemeinschaft erstellten Ausschreibungsunterlagen wurden vom Bauherrn beanstandet. Daraufhin erstellte die Arbeitsgemeinschaft eine zweite Version der Ausschreibungsunterlagen, allerdings wurden die Beanstandungen nur z. T. Unklare allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis: Pflichtverletzung des Architekten - Baurecht für Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de. korrigiert. Daraufhin kündigte der Bauherr aus wichtigem Grund. Die Architekten-Arbeitsgemeinschaft klagt auf Honorar auch für die Leistungsphase 6.

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Ein Sachverständiger stellt fest, dass in den "allgemeinen Vorbemerkungen" zum Leistungsverzeichnis neben allgemeinen auch bereits objektbezogene Vermerke enthalten seien. Weiter enthielten die allgemeinen Vorbemerkungen Bestimmungen rechtlichen Inhalts über Mehr- und Minderleistungen. Allgemeine vorbemerkungen leistungsverzeichnis postbank. Schließlich waren in den allgemeinen Vorbemerkungen auch technische Angaben enthalten, die sich nicht nur auf die Gesamtleistung, sondern auch auf bestimmte Teilleistungen bezögen. Das Landgericht Aachen gibt der Honorarklage für die Leistungsphase 6 nicht statt. Grundsätzlich seien zwar nach einer Kündigung die vom Architekten bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Allerdings kommen diese Vergütungen in Wegfall, soweit die erbrachten Leistungen für die Auftraggeber wertlos seien. Eine solche Unbrauchbarkeit der Leistungen für den Auftraggeber liege hier vor, da die von der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der Leistungsphase 6 erbrachten Leistungen mit schwerwiegenden Mängel trotz Nachbesserung behaftet seien.

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Wenn das Leistungsverzeichnis allerdings fast nur Trockenbauarbeiten umfasst und darin nur einige wenige Leistungspositionen die Putzarbeiten betreffen, dann wird diese Regelung nicht in den allgemeinen Vorbemerkungen unterzubringen sein. LV, Vorbemerkungen - Zulässige und unzulässige Klauseln. Die Vorbemerkungen haben in einem Leistungsverzeichnis den Sinn, Regelungen, die für viele Teilleistungen erforderlich sind, nicht im Text jeder Leistungsposition wiederholen zu müssen. Ein gutes, in der VOB sogar enthaltenes Beispiel dafür ist der mit der Ausgabe 2006 der ATV DIN 18299 neu aufgenommene Hinweis unter Abschnitt 0 der ATV: " In die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis ist aufzunehmen: Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: 'oder gleichwertig', immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen".

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